Eine Forderung auf Rückzahlung der Einlage darf erst nach den sonstigen Gläubigern befriedigt werden, und stellt keine Insolvenzforderung dar (OLG Hamburg, Urteil vom 14.8.2015 – 11 U 42/15).
Eine Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle setzt voraus, dass der anmeldende Gläubiger Inhaber einer Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO ist, da die Anmeldung der Forderung nur durch bzw. für einen Insolvenzgläubiger erfolgen kann. Die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter einer insolventen Gesellschaft gewähren diesen jedoch keine solchen Insolvenzforderungen.
Ein derartiges Mitgliedschaftsrecht stellt auch die Forderung auf Rückzahlung der Einlage nach § 172 Abs.4 S. 1 HGB dar. Unter ihr ist jede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird. Durch diesen Entzug wird die Fähigkeit der Gesellschaft zur Gläubigerbefriedigung gemindert.
In der Insolvenz der Gesellschaft muss jedoch die Insolvenzmasse den Gesellschaftsgläubigern zur Verfügung stehen. Da die Einlage zum haftenden Kapital der Gesellschaft gehört, muss der Anspruch eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft, welcher auf Rückgewähr der Einlage gerichtet ist, hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten und darf erst nach diesen befriedigt werden, so das Oberlandesgericht.