So könnte man eine Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg (Urteil vom 25.08.2017 – 29 C 4898/15) zusammenfassen, in dem das Gericht einen Vermieter dazu verurteilt hat eine an der Fassade einer Mietwohnung vom Vormieter angebrachte Markise, die er bei Sanierungsarbeiten abgenommen hatte, nach Abschluss der Arbeiten wieder anzubringen.
Vermieter schließt mietvertraglich Verpflichtung zur Reparatur einer vom Vormieter angebrachten Markise aus
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Vormieter an einer Mietwohnung als Sonnenschutz eine Markise angebracht. Diese hat der Vormieter bei seinem Auszug zurückgelassen. Der Vermieter hat ausdrücklich Mietvertrag eine Regelung dahingehend aufgenommen, dass er für die vom Vormieter zurückgelassene Markise keine Reparaturkosten übernimmt.
Vermieter demontiert anlässlich einer Fassadensanierung die Markise und weigert sich diese anschließend wieder zu montieren
Zum Streit zwischen Vermieter und Mieter war es gekommen, weil der Vermieter anlässlich einer Sanierung der Außenfassade die Markise demontieren ließ und sich nach Abschluss der Arbeiten weigerte diese wieder zu montieren. Er begründete dies damit, dass die Markise nicht von ihm, sondern vom Vormieter stammen würde. Im Übrigen habe er im Mietvertrag ausdrücklich eine Verpflichtung zur Reparatur der Markise ausgeschlossen, sodass der Mieter keinen Anspruch auf eine Markise habe. Auch seien die Kosten für die Wiederanbringung unverhältnismäßig hoch.
Vorhandensein einer Markise ist Bestandteil des Mietvertrags
Der Mieter sei dies anders und zog vor Gericht. Dort bekam er recht. Soweit der Vermieter seine Weigerung damit begründet, dass er mietvertraglich eine Verpflichtung zur Reparatur ausgeschlossen habe, stellt das Gericht klar, dass es sich hier nicht um eine Reparatur, sondern nur um das wieder anbringen nach erfolgter Demontage handelt. Dies sei nach den Feststellungen eines Sachverständigen problemlos möglich. Maßgeblich würde es aber darauf ankommen, in welchem Zustand sich die Wohnung zum Zeitpunkt der Besichtigung befunden hat. Auf diesem Zeitpunkt basiert nämlich die vertragliche Vereinbarung. Will einen Vermieter nicht, dass bestimmte Gegenstände mit vermietet werden, dann muss der neue Mieter ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich um Gegenstände des Vormieters handelt und diese nicht vom Mietvertrag erfasst werden. Der bloße Ausschluss eine Reparaturverpflichtung genügt dafür gerade nicht.
Auch das Argument des Vermieters, dass die Kosten für eine Wiederanbringung unverhältnismäßig hoch sein, wollte das Gericht nicht gelten lassen. Nach Abwägung des Aufwands auf der einen Seite und der Nutzen sowie dem Wert des Mietobjekts auf der anderen Seite, konnte das Gericht den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nicht nachvollziehen.