Bezieht der Schuldner eine Altersrente und ist er daneben zur Aufbesserung der Rente selbstständig tätig, können auf seinen Antrag die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bis zur Hälfte pfandfrei gestellt werden (BGH, Beschluss vom 26.06.2014 – IX ZB 87/13).
Grundsätzlich zählen zwar alle Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann jedoch gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850 i Abs. 1 ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Betrag belassen werde.
Auf Antrag des Schuldners ist diesem so viel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt benötigt, aber nicht mehr, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Für Arbeitnehmer gilt § 850 a Nr. 1 ZPO, welcher bestimmt, dass die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens zur Hälfte unpfändbar sind um dem Schuldner einen Anreiz zu geben Mehrarbeit zu erbringen und dadurch zugunsten der Gläubiger Mehreinnahmen zu erwirtschaften. Dies könne grundsätzlich auch für Schuldner gelten, die aufgrund Alters keine Erwerbsobliegenheit mehr haben. Sind sie gleichwohl weiterhin tätig, muss ihnen dies auch zu Gute kommen.