Der Ballermannhit über die Puffmutter Layla, die nicht nur wunderschön, sondern auch schöner, jünger und geiler sein soll, erhitzt derzeit die Gemüter der Boulevardpresse, weil zunächst die Stadt Würzburg das Lied als „sexistisch“ eingestuft und deshalb „verboten“ hat, es auf dem Kilian Volksfest zu spielen. So jedenfalls wurde es von der Presse berichtet. Bei richtiger juristischer Betrachtung hat sie es aber nicht verboten, sondern sich nur entschieden, auf dem von ihr selbst veranstalteten Volksfest nicht zu spielen.
Ein vom Gericht als „Künstler“ bezeichnete Antragsteller wollte noch während des laufenden Volksfestes beim Verwaltungsgericht Würzburg einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erreichen, dass das Lied doch gespielt werden durfte und unterlag (Beschluss vom 15.07.2022, W 2 E 22.1181). Die Richter haben dabei aber den Antrag nicht auf die Frage überprüft, ob ein Verbot eines solchen Liedes überhaupt rechtlich Bestand haben kann (man denke an den Skandal um Rosi im Sperrbezirk aus den achtziger Jahren der Spider Murphy Gang), sondern die Abweisung des Antrags an Formalien festgemacht.
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO scheitert am nicht vorhandenen Verwaltungsakt
Zunächst stellten die Richter klar, dass es sich bei der Einstufung des Liedes als sexistisch durch die Stadt Würzburg mangels Regelungscharakter um keinen Verwaltungsakt iSv Art. 35 BayVwVfG handeln würde, so dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht komme.
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO scheitert an mangelnder Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs
Aber auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO komme, so die Richter, nicht in Betracht, weil der Antragsteller schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Er habe nicht zu Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, als „Künstler“ für einen Auftritt im Festzelt gebucht worden zu sein, so dass er sich nicht auf eine Verletzung subjektiver Rechte berufen könne.
Anmerkung:
Da die Stadt Würzburg selbst Veranstalterin des Volksfestes war, also darüber entscheiden kann, welche Lieder auf ihrer Veranstaltung gespielt werden oder nicht. Letztlich ist das ganze nicht anders zu beurteilen, wie wenn Sie selbst eine Party veranstalten und frei darüber entscheiden, welche Musik gespielt wird. Dass das Lied auch auf der Düsseldorfer Kirmes nicht gespielt wird, hat wiederum damit zu tun, dass nicht etwa die Stadt Düsseldorf ein solches Verbot erlassen hätte, sondern durch Gespräche den dortigen Veranstalter, einen Schützenverein, davon überzeugt hatte, dass das Lied dort nichts zu suchen hätte … Letztlich viel Lärm um nichts. Gesprächsstoff für das Wahlvolk, um sich keine Gedanken darüber zu machen, ob aufgrund der explodierenden Gaspreise und des damit verbundenen Griffs des Fiskus in die Tasche des Steuerzahlers im nächsten Jahr überhaupt noch genug Geld bei den Volksfestgängen vorhanden ist, um sich dieses Vergnügen zu leisten.