Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO besteht auch bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers gemäß § 167 VVG erst dann, wenn sämtliche der in § 851 c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen (BGH, Urteil vom 22.7.2015 – IV ZR 223/15).
§ 167 VVG erweitert den von § 851 c ZPO gewährten Pfändungsschutz nicht. Die Regelung verschafft lediglich dem Versicherungsnehmer materiell-rechtlich einen Anspruch, eine Lebensversicherung in eine den Anforderungen den § 851 c ZPO entsprechende Versicherung umzuwandeln. Die Vorschrift bestimmt nur, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer hierzu verpflichtet ist und auf welche Weise dies erreicht werden kann.
Zwar nehmen zahlreiche Stimmen in der Literatur an, Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO trete bereits ein, sobald dem Versicherer das Verlangen des Versicherungsnehmers nach § 167 VVG zugegangen sei, was vor allem darauf gestützt wird, dass der Versicherungsnehmer die Bearbeitungsdauer und den Zeitpunkt der Umwandlung nicht beeinflussen könne.
Eine solche Vorverlagerung des Pfändungsschutzes entspricht aber nicht der gesetzlichen Regelung, so der BGH. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Gläubigerschutzes sowie zum Schutz vor Missbrauch sei allein entscheidend, ob die Lebensversicherung die Voraussetzungen des § 851 c ZPO zum Zeitpunkt der Pfändung bereits erfüllt, die Umwandlung also erfolgt ist. § 851 c ZPO läge die gesetzliche Interessenabwägung zu Grunde, dass Pfändungsschutz nur dann bestehen soll, wenn ein entsprechender Vertragsinhalt endgültig feststeht, also unwiderruflich und unveränderlich ist.
Zwar könne der Versicherungsnehmer nur eingeschränkt beeinflussen, in welcher Zeit der Versicherer sein Verlangen bearbeitet, zu welchem Zeitpunkt also eine Umwandlung der Versicherung erfolgt. Dies habe der Gesetzgeber aber gesehen. Gleichwohl habe er sich darauf beschränkt, es dem Versicherungsnehmer mit § 167 VVG lediglich zu ermöglichen, eine bestehende Versicherung in eine pfändungsfreie umzuwandeln. Der Versicherungsnehmer kann eine Umwandlung nach der gesetzlichen Regelung ausdrücklich nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode verlangen. Diese Umwandlung hängt nach der gesetzgeberischen Wertung weiter davon ab, dass Rechte Dritter nicht entgegenstehen, insbesondere die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nicht abgetreten oder gepfändet sind.
Nach dieser gesetzlichen Wertung setzt die Unpfändbarkeit einer Lebensversicherung voraus, dass das Versicherungsverhältnis entsprechend umgestaltet ist. Pfändungsschutz tritt nicht vor dem Zeitpunkt ein, zu dem die Umwandlung erfolgt ist. Erst nach erfolgter Umwandlung der Versicherung kann sicher beurteilt werden, ob der geänderte Vertrag unwiderruflich den Anforderungen des § 851 c ZPO entspricht.
Für den Insolvenzfall bedeutet dies, dass sofern die Umwandlung im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht erfolgt ist, die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis voll und ganz in die Insolvenzmasse fallen.