eBay ist für Verkäufer, die sich, nachdem sie das Angebot online gestellt haben, noch einmal anders überlegen wollen, durchaus ein gefährliches Pflaster. Grundsätzlich gibt es nämlich, jedenfalls dann, wenn bereits ein Gebot vorliegt, kein zurück. So haben wir an dieser Stelle am 12.11.2014 bereits darüber berichtet, dass Verkäufer, die die Aktion abbrechen, sich grundsätzlich dem potentiellen Käufer schadenersatzpflichtig machen.
Aber auch der Sofortkauf hat seine Tücken, wenn es sich der Verkäufer noch einmal anders überlegt. Diese Erfahrung musste nunmehr der Verkäufer eines Porsche machen, der diesen mit einer Laufleistung von 6.000 km zum Preis von 36.000 € angeboten hatte und dann, nachdem der Vertragsschluss zu Stande kam, das Fahrzeug nicht liefern wollte und behauptet hat, er habe das Angebot gar nicht so eingestellt, sondern dies sei durch eine so genannte Phishing Attacke manipuliert worden. Das Fahrzeug habe auch nicht 6.000 km, sondern 36.000 km Laufleistung gehabt. Die Käuferin verlangte Schadenersatz in Höhe von rund 16.000 €, nämlich die Differenz zwischen dem genannten Kaufpreis und dem marktüblichen Durchschnittspreis eines vergleichbaren Fahrzeugs und bekam vom Landgericht Coburg (Urteil vom 29.04.2014 – 21 O 135/13) Recht.
Nach Auffassung des Gerichts bestand ein Anspruch auf Schadenersatz nach den §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB, weil zwischen den Parteien eine wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen ist, der seitens des Verkäufers nicht erfüllt worden war. Da der Verkäufer lediglich behauptet hatte, sein Angebot sei durch einen Hackerangriff manipuliert worden, ohne dafür Beweis anzubieten, war der Einwand aus Sicht des Gerichts unbeachtlich. Durch ein eingeholtes Sachverständigengutachten ist dann der Marktwert des Fahrzeugs ermittelt worden, so dass der geltend gemachte Betrag als Schadenersatz zugesprochen worden ist.
Anmerkung:
Unterstellt man zu Gunsten des Verkäufers, dass sein Angebot tatsächlich manipuliert worden war und es sich nicht lediglich um eine rechtlich unbeachtliche Vertragsreue gehandelt hat, dann hat er nachlässig gehandelt. Er hätte nämlich unverzüglich, nachdem er von dem Kauf Kenntnis erlangt hat, Beweise sichern, insbesondere aber auch eine Strafanzeige gegen Unbekannt stellen und des Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen im Rahmen des Rechtsstreits einbringen müssen. Dass dies unterblieben ist, lässt entweder den Schluss auf eine anwaltliche Schlechtberatung zu oder aber darauf, dass der Einwand – unter Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht – erfunden worden ist. Letzteres erscheint wahrscheinlich, denn der Verkäufer hatte zunächst auf die E-Mails der Käuferin nicht reagiert und erst, als er über den Rechtsanwalt zur Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises aufgefordert worden war, behauptet, dass sein Account gehackt worden ist.
Wer übrigens ein Angebot einstellt, das er gar nicht abgeben wollte und dies erst bemerkt, nachdem bereits ein Angebot abgegeben oder gar der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, der tut gut daran, dies sofort offenkundig zu machen und seine Erklärung anzufechten.
Unsere Kanzlei betreut gerade den Fall eines Verkäufers, der ein Fahrzeug zum Sofortkauf angeboten hatte und dieses für 1000 € anbieten wollte. Aufgrund von aufgetretenen technischen Problemen beim Upload ist dann das Angebot aber anstatt mit 1.000 € mit 1 € zum Sofortkauf online gestellt worden. Noch bevor der Fehler korrigiert werden konnte, hat bereits ein Käufer das Fahrzeug zum Preis von einem Euro erworben und verlangt nun Lieferung. Sollte es hier zu einem Rechtsstreit kommen, dann werden wir zu gegebener Zeit auch über den Ausgang dieses Verfahrens berichten. Wir gehen davon aus, dass bei dieser Konstellation der Käufer unterliegen wird.