Gewerbetreibende, die wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens von einem Mitbewerber in Anspruch genommen werden erkennen regelmäßig, um weitere Verfahrenskosten für ein Hauptsacheverfahren zu vermeiden, die im vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen sie ergangene einstweilige Verfügung als endgültige und verbindliche Regelung durch Abgabe einer sog. Abschlusserklärung an. Mit Abgabe dieser Erklärung ist der Rechtsstreit endgültig beendet, da die Erklärung das Rechtschutzbedürfnis für ein Klageverfahren beseitigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit der Erklärung zugleich auf die Rechtsmittel gegen die Verfügung nach den §§ 924, 926 und 927 ZPO verzichtet wird.
Da eine solche umfassende Erklärung aber grundsätzlich auch eine Aufhebung der Verfügung für den Fall ausschließt, dass nachträglich eine Gesetzesänderung oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eintritt, empfiehlt es sich die Rechte aus § 927 ZPO vorzubehalten, und zwar insoweit, als veränderte Umstände mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO einem rechtskräftigen Titel in der Hauptsache entgegengehalten werden könnten.
Eine solche in die Abschlusserklärung aufgenommene Bedingung steht der Annahme nicht entgegen, dass die vom Kläger erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel. Dies wurde vom BGH nunmehr in seinem Urteil vom 2. Juli 2009 (I ZR 146/07) klargestellt.
Leitsatz
1. Gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel kann der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, dass das ihm untersagte Verhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr verboten ist.
2. Um die entsprechenden Rechte auch gegenüber einem im Verfügungsverfahren erstrittenen und vom Schuldner als endgültige Regelung anerkannten Unterlassungstitel geltend machen zu können, muss sich der Schuldner in der Abschlusserklärung die Rechte aus § 927 Abs. 1 ZPO insoweit vorbehalten, als die veränderten Umstände auch gegenüber einem in der Hauptsache ergangenen Titel geltend gemacht werden könnten.