Die Telefonrechnung kommt. Sie schlägt mit fast 1.300 € zu Buche. Dies deshalb, weil der Filius über eine 0900-Nummer digitale Ausrüstung für ein Computerspiel bestellt hat und dabei eine Bezahlung über die Telefonnummer (sog. Pay-by-Call-Verfahren) gewählt hat. Das, was sich wie ein fiktiver Albtraum anhört, ist für Eltern, deren 13-jähriger Sohn der Versuchung nicht widerstehen konnte, seinen „Kämpfer“ in einem Ego-Shooter-Spiel zusätzlich auszurüsten, bittere Wahrheit geworden. Das Spiel ist an sich kostenlos. So werden Jugendliche „angefüttert“. Haben sie erst Blut geleckt, dann wird kostenpflichtige Zusatzausrüstung für die Figuren angeboten. Diese macht die Figuren besser und stärker, so dass die Versuchung bei den (jugendlichen) Spielern groß ist, ohne Rücksicht auf die Kosten zu kaufen.
Da die Eltern einerseits nicht zahlen wollten, andererseits sich der Anbieter nicht einsichtig oder gar kulant gezeigt hätte, landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht und ging bis zum BGH. Dieser hat nun mit Urteil vom 06.04.2017 (III ZR 368/16) letztinstanzlich entschieden, dass die Eltern nicht zu bezahlen brauchen, während die Vorinstanzen die Eltern noch zur Zahlung verurteilt hatten.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Freischaltung der Zusatzausrüstung nicht unmittelbar im Spiel, sondern über die Freischaltung durch den Dienstanbieter erfolgt sei. Deswegen gelte eine gesetzliche Sonderregel im Telekommunikationsgesetz, wonach Telefonanschlussinhaber nicht haften, wenn ihnen „die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet“ werden kann.
Das Urteil ist also den Besonderheiten des Falls geschuldet. Es bedeutet allerdings nicht, dass Eltern pubertierender Kinder aufatmen können. Hätte der Junge beispielsweise eine 0900-Nummer gewählt und eine Gegenleistung während des Telefonats, beispielsweise Telefonsex, erhalten dann sähe der Fall wohl anders aus.