Eltern, die einem Kind bereits eine Ausbildung finanziert haben, können aufatmen. Nach einem Beschluss des OLG Hamm vom 27. April 2018 (7 UF 18/18) müssen diese ihrem Kind keine weitere Ausbildung finanzieren.
Ausbildung als Bühnentänzerin finanziert
Die Tochter hatte sich mit 15 Jahren entschieden den Beruf einer Bühnentänzerin zu erlernen und deshalb nach Abschluss der mittleren Reife die Schule verlassen. In der Folgezeit hat sie dann an einer Hochschule den Studiengang Tanz absolviert und 2011 mit dem Tanzdiplom abgeschlossen. Es gelang aber nicht im erlernten Beruf eine Anstellung als Tänzerin zu halten. Sie hatte sich deshalb entschlossen wieder zur Schule zu gehen, holte dann die allgemeine Hochschulreife nach und begann 2015/16 Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt sie von Oktober 2015 bis September 2016 Leistungen nach dem BAföG.
Land Nordrhein-Westfalen verlangt von den Eltern 6.400 € BAföG Leistungen erstattet
Insgesamt hatte das Land Nordrhein-Westfalen an die Tochter 6.400 € an BAföG-Leistungen gezahlt, die sie nun von den Eltern erstattet haben wollte. Nach dem BAföG haben Eltern nämlich derartige Zahlungen zu erstatten, wenn sie für die Ausbildung Unterhalt schulden.
Keine zweite Berufsausbildung geschuldet
Zwar schuldeten Eltern ihrem Kind grundsätzlich eine Berufsausbildung, so die Richter, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Hätten Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gewährt, seien sie indes grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.
Im vorliegenden Fall hatten die Eltern der Tochter bereits eine Tanzausbildung, die der Neigungsfähigkeiten entsprach finanziert. Diese Ausbildung wurde von der Tochter auch mit Diplom abgeschlossen. Das spätere Studium ist keine Weiterbildung, sondern stellt eine nicht geschuldete Zweitausbildung dar. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Tochter in dem erlernten Beruf keine Anstellung gefunden hat, in das Risiko einer Nichtbeschäftigung trägt das Kind, dass die Ausbildung gewählt hat. Das volljährige Kind müsse daher selbst für seinen Unterhalt sorgen.