Manchmal landen Rechtsstreitigkeiten vor Gericht, die man nicht für möglich hält. So musste ein Vater, der zugleich Vorsitzender des Elternbeirats eines Kindergartens war, in einem vom AG München (Urteil vom 09.08.2018, 243 C 14364/18) entschiedenen Rechtsstreit den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Träger des Kindergartens erwirken, weil dieser als Reaktion auf einen kritischen Elternbrief den Betreuungsvertrag für dessen zweieinhalbjähriges Kind gekündigt hatte, um den Träger des Kindergartens zur Fortführung des Betreuungsvertrags zu verpflichten.
Kritischer Elternbrief des Elternbeiratsvorsitzenden führte zur Kündigung des Betreuungsvertrags für dessen Kind
Der Kläger war Vorsitzender des Elternbeirats eines Kindergartens, in dem sein zweieinhalbjähriges Kind betreut worden ist. In seiner Funktion schickte er, nachdem diverse Probleme mit dem Landratsamt erörtert worden waren, einen Brief an sämtliche Eltern. In diesem rief er dazu auf bei künftig auftretenden Problemen neben der Geschäftsleitung des Kindergartens auch die Gemeindeverwaltung zu informieren, damit diese und das Landratsamt auf die Geschäftsführung einwirkt, mit den Eltern und dem Elternbeirat im Sinne einer vertrauensvollen Erziehungspartnerschaft zusammenzuarbeiten oder sich aber gegebenenfalls die Gemeinde einen anderen Kindergartenträger sucht.
Diesen Brief nahm der Träger des Kindergartens zum Anlass den Betreuungsvertrag für das Kind zu kündigen. In der Kündigung war auf den Inhalt des Briefs Bezug genommen.
Elternbeirat darf auch kritisch sein
Dies wiederum wollte sich der Vater nicht bieten lassen und zog vor Gericht. Er beantragte dabei im Wege der einstweiligen Verfügung dem Träger des Kindergartens aufzugeben den Betreuungsvertrag vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens weiterzuführen.
Das Amtsgericht München hat dem Antrag des geplagten Vaters entsprochen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist es dabei davon ausgegangen, dass die ausgesprochene Kündigung voraussichtlich unwirksam ist. Wegen der zu befürchtenden negativen Konsequenzen, die ein Betreuungswechsel für das Kind mit sich bringt, müsse daher das Betreuungsverhältnis vorläufig fortgeführt werden.
Eine außerordentliche Kündigung des Betreuungsvertrags sei nämlich nur dann möglich, wenn Tatsachen vorlägen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Einen solchen Grund vermochte vorliegend das Gericht nicht zu erkennen. Es sei nämlich gerade die Aufgabe des Elternbeirats als Mittler zwischen Elternschaft und Träger, Kritik, welche Eltern in dieser Form oder Schärfe aus Sorge um den Verlust des Betreuungsplatzes oder Auswirkungen auf die Betreuung des Kindes nicht direkt gegenüber der Antragsgegnerin vorbringen möchten, zu sammeln und als Mittler diese Kritik sodann weiterzugeben. Mit dem Aufruf habe der Elternbeirat nur seine ihm vom Gesetzgeber auferlegte Funktion gewahrt. Angesichts des Vertragswortlautes sei hier auch eine ordentliche Kündigung unwirksam.
Dass der Kläger hier sein Amt als Vorsitzender des Elternbeirats eigenmächtig zur Verwirklichung Eigeninteressen gegen den Träger des Kindergartens ausgenutzt hatte, wie dieser behauptet, vermochte das Gericht nicht zu erkennen.
Ende gut alles gut. Juristisch ja, wer aber selbst eigene Kinder hat, die einen Kindergarten besuchen oder besucht haben, der kann dem siegreichen Vater nur empfehlen, möglichst rasch für sein Kind eine andere Betreuungsmöglichkeit zu suchen, da nicht zu erwarten ist, dass das Kind des Klägers nun zu den Lieblingskindern im Kindergarten bei den Betreuern zählen wird…