Schlechte Nachricht für alle Kinder, die ein Bruttoeinkommen von über 100.000 € haben und deren Eltern bereits pflegebedürftig sind oder werden könnten. Dies jedenfalls dann, wenn die Eltern nicht über so viel Einkommen und Vermögen verfühen, dass kostspielige Pflegekosten problemlos davon gedeckt werden können, denn der BGH (Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24) hat nun klargestellt, dass für die Zahlungsverpflichtung der Kinder es nicht auf die Umstände des Einzelfalls und das tatsächlich verfügbare Nettoeinkommen ankommt, sondern ausschließlich darauf, ob der Bruttoverdienst bei über 100.000 € liegt.
Was ist Elternunterhalt?
Elternunterhalt ist eine besondere Form des Verwandtenunterhalts nach § 1601 BGB. Unterhaltspflichtig sind Kinder, wenn ihre Eltern pflegebedürftig werden und deren eigenes Einkommen oder Vermögen die anfallenden Pflegekosten nicht deckt. Die zivilrechtliche Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz des familiären Beistands.
Der Unterhalt wird dabei nur aus dem Einkommen und Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes berechnet, das über einen angemessenen Selbstbehalt hinausgeht. Entscheidend ist dabei die Leistungsfähigkeit des Kindes, die nach den §§ 1603 ff. BGB geprüft wird.
Sozialhilferegress: Ein Rückgriff des Sozialhilfeträgers
Kann ein pflegebedürftiger Elternteil die anfallenden Kosten nicht tragen, übernimmt der Sozialhilfeträger die Differenz. Nach § 94 SGB XII geht der Unterhaltsanspruch des Elternteils automatisch auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes eine bestimmte Grenze überschreitet.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2019 hat hier eine wichtige Neuerung eingeführt: Kinder, deren steuerliches Jahresbruttoeinkommen 100.000 € nicht übersteigt, sind von dem Rückgriff befreit. Bei höheren Einkünften greift der Regress, und der Sozialhilfeträger kann den gesamten Unterhaltsanspruch des Elternteils geltend machen.
Der Fall: Sozialhilferegress bei überschrittener Einkommensgrenze
Der BGH hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24) mit der Frage zu befassen, wie der Elternunterhalt bei überschrittener Einkommensgrenze berechnet wird. Ausgangspunkt war ein Fall, in dem ein Sozialhilfeträger von einem Sohn rund 7.126 € für die Pflegekosten seiner Mutter zurückforderte. Der Sohn hatte ein Jahresbruttoeinkommen von 133.000 € und wurde daher als leistungsfähig eingestuft.
Die Vorinstanzen, darunter das OLG Düsseldorf, hatten den Sohn für nicht leistungsfähig gehalten, da sein Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern, Unterhaltspflichten und Altersvorsorgeaufwendungen unterhalb der für angemessen erachteten Selbstbehaltsgrenze lag. Das OLG hatte sich dabei auf eine Nettojahresgrenze von 100.000 € bezogen und daraus großzügige Selbstbehaltsregelungen abgeleitet.
Entscheidung des BGH: Strikte Anwendung der Bruttogrenze
Der BGH hob die Entscheidung des OLG Düsseldorf auf. Er stellte klar, dass die gesetzliche Einkommensgrenze von 100.000 € in § 94 Abs. 1a SGB XII eine Bruttogrenze ist. Sobald diese überschritten wird, gehen sämtliche Unterhaltsansprüche des Elternteils auf den Sozialhilfeträger über. Die Berechnungsweise des OLG, die den Selbstbehalt pauschal an einem Nettowert orientiert hatte, sei rechtlich fehlerhaft und systemfremd.
Der BGH betonte, dass die gesetzliche Regelung eindeutig sei. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, nur das Einkommen über der Grenze von 100.000 € zu berücksichtigen, hätte er dies ausdrücklich regeln müssen. Es sei daher nicht zulässig, unterhaltsrechtliche Freibeträge auf Grundlage des Angehörigen-Entlastungsgesetzes weiter auszudehnen.
Kritik: Unflexible Anwendung der Einkommensgrenze
Die Entscheidung des BGH, strikt auf die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € brutto abzustellen, lässt wenig Raum für Einzelfallbetrachtungen. Dies kann in der Praxis zu Härten führen. So könnten unterhaltspflichtige Kinder, die knapp über dieser Grenze verdienen, unverhältnismäßig stark belastet werden, während diejenigen, die darunterliegen, keinerlei Verpflichtung treffen.
Auch die pauschale Nichtberücksichtigung individueller Lebensumstände – etwa hoher Unterhaltslasten oder besonderer beruflicher Belastungen – wird in der juristischen Literatur und Praxis kritisiert. Eine flexiblere Handhabung, die die tatsächliche Leistungsfähigkeit stärker einbezieht, wäre wünschenswert.
Fazit
Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit im Umgang mit der 100.000-€-Grenze beim Elternunterhalt. Sie stellt jedoch gleichzeitig eine starre Regelung dar, die Einzelfallumstände unberücksichtigt lässt. Eine solch pauschale Betrachtung wird nicht der individuellen Lebenssituation gerecht. Von daher ist eine differenzierte Prüfung der Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Kinder erforderlich. Dies kann aber nur erreicht werden, wenn der Gesetzgeber aktiv wird und dafür den Gerichten den notwendigen Spielraum einräumt. Es bleibt daher zu befürchten, dass viel Zeit vergehen wird, bis der Gesetzgeber sich überhaupt dieser Thematik annehmen wird. Kinder mit einem Bruttoeinkommen von über 100.000 € werden bis dahin, unabhängig von ihrer persönlichen Situation, das Nachsehen haben.