Elternunterhalt ist ein Thema, das viele erwachsene Kinder betrifft, wenn ihre Eltern pflegebedürftig werden und die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Kosten für die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim zu decken. Dabei spielen rechtliche, wirtschaftliche und emotionale Aspekte eine Rolle. In diesem Artikel erklären wir, wann Kinder Elternunterhalt schulden, wer noch herangezogen werden kann, wie das gestufte Auskunftsverfahren abläuft und was Sie in Bezug auf aktuelle Rechtsprechung wissen sollten.
1. Wann schulden Kinder Elternunterhalt?
Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Damit können auch erwachsene Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern herangezogen werden, wenn diese bedürftig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eltern Pflegekosten haben, die durch ihre Rente, Vermögen oder Sozialhilfe nicht gedeckt werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind finanziell leistungsfähig ist.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz (seit dem 01.01.2020) bringt eine wesentliche Erleichterung für viele Familien: Unterhaltsansprüche der Eltern gegenüber ihren Kindern gehen erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das jährliche Bruttoeinkommen des Kindes 100.000 € überschreitet (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Diese Regelung schafft Klarheit und schützt Kinder mit geringeren Einkommen vor unverhältnismäßigen Belastungen.
2. Können Schwiegerkinder oder Enkelkinder herangezogen werden?
Schwiegerkinder sind grundsätzlich nicht direkt unterhaltspflichtig. Ihr Einkommen kann jedoch indirekt berücksichtigt werden, wenn es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes beeinflusst. Diese sogenannte „indirekte Schwiegerkindhaftung“ wird anhand der konkreten Vermögens- und Einkommensverhältnisse geprüft. Diese ist nicht geregelt, sondern eine juristische Konstruktion, die sich aus der Gesamtschau der wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt. Wenn also das Schwiegerkind über ein hohes Einkommen verfügt, wird angenommen, dass es zur Deckung gemeinsamer Haushaltskosten beiträgt. Dies kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes erhöhen.
Auch Enkelkinder sind nur in seltenen Ausnahmefällen verpflichtet, Unterhalt für Großeltern zu leisten, da vorrangig die Kinder der Eltern (also die Großelternkinder) in der Pflicht stehen. Diese Regelung basiert auf der gesetzlichen Rangfolge nach § 1609 BGB.
3. Wie läuft das gestufte Auskunftsverfahren ab?
Das gestufte Auskunftsverfahren regelt, in welchem Umfang der Sozialhilfeträger Informationen über die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Kinder einholen darf. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) wichtige Grundsätze festgelegt.
Im Fall vor dem BSG wurde entschieden, dass der Sozialhilfeträger den Auskunftsbescheid über das Vermögen des Klägers rechtswidrig erlassen hat, da er das gestufte Verfahren nicht eingehalten hatte. Öffentlich zugängliche Informationen über die berufliche Stellung des Klägers (CTO einer großen Digitalagentur) reichten zwar aus, um eine Vermutung zu widerlegen, sie erlaubten jedoch keine umfassende Vermögensprüfung, ohne zuvor die Einkommensgrenze von 100.000 € nachzuweisen.
- Erste Stufe: Der Sozialhilfeträger darf zunächst nur Auskunft über das Bruttojahreseinkommen des Kindes verlangen. Dies dient der Überprüfung, ob die 100.000-€-Grenze überschritten wird.
- Zweite Stufe: Erst wenn feststeht, dass das Einkommen die Grenze übersteigt, darf der Sozialhilfeträger auch Informationen über das Vermögen einholen. Diese zweite Stufe greift nur, wenn der Übergang eines Unterhaltsanspruchs tatsächlich in Betracht kommt.
Die Entscheidung betont, dass diese gestufte Vorgehensweise erforderlich ist, um den Schutz der finanziellen Privatsphäre der Angehörigen zu gewährleisten. Zudem wird die gesetzliche Vermutung (§ 94 Abs. 1a S. 2 SGB XII), dass das Einkommen des Kindes die Grenze nicht überschreitet, nicht allein durch Internetinformationen widerlegt.
Das BSG betonte, dass ein solches Vorgehen mit der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Angehörigen-Entlastungsgesetzes unvereinbar sei.
Fazit: Rechte und Pflichten kennen
Elternunterhalt ist ein sensibles Thema, das juristische und finanzielle Expertise erfordert. Kinder können nur dann zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn ihr Bruttoeinkommen über 100.000 € liegt und die Bedürftigkeit der Eltern nachgewiesen ist. Die aktuelle Rechtsprechung des BSG schützt Betroffene durch das gestufte Auskunftsverfahren vor ungerechtfertigten Eingriffen in ihre Vermögensverhältnisse.
Wenn Sie mit einer Inanspruchnahme auf Elternunterhalt konfrontiert werden, sollten Sie Ihre Rechte genau kennen und prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. In vielen Fällen kann durch eine fundierte juristische Beratung erreicht werden, dass die Belastung fair verteilt wird. Unsere Kanzlei steht Ihnen dabei kompetent zur Seite.