Wer in finanziellen Schwierigkeiten steckt und deshalb damit rechnen muss, dass ihm seine Gläubiger auch das Existenzminimum pfänden, der benötigt ein Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto). Der Kunde und das Kreditinstitut müssen dann vereinbaren, dass ein schon bestehendes oder ein neu eingerichtetes Girokonto als P-Konto geführt wird. Zur Führung eines bestehenden Girokontos als P-Konto ist das Kreditinstitut auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Auf diesem P-Konto erhält der Kunde in Höhe seines Pfändungsfreibetrages einen Basispfändungsschutz. Wird das Guthaben auf dem P-Konto gepfändet, kann der Kunde hierüber bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages frei verfügen. Damit sollen ihm ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel verbleiben, die er für den existentiellen Lebensbedarf benötigt. Diese Regelungen hat der Gesetzgeber zum Schutz zumSchutz von Verbrauchern im Jahr 2010 erlassen.
Da Banken bekanntlich nur das Beste ihrer Kunden, nämlich ihr Geld wollen, haben einige Kreditinstitute die Neuregelung dazu genutzt Kunden, die ohnehin knapp bei Kasse sind, noch stärker zur Kasse zu bitten, in dem für die Umwandlung oder die Führung eines P-Kontos zusätzliche oder erhöhte Gebühren verlangt worden sind.
Der für Bankrecht zuständige elfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem nun einen Riegel vorgeschoben und in zwei parallel gelagerten Verfahren entschieden, dass derartige Klauseln Verbraucher unangemessen übervorteilen und daher unwirksam sind (BGH, Urteile vom 13.11.2012, Az.: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).
Eine Entgeltklausel für ein Pfändungsschutzkonto ist nach Ansicht der Richter in der Regel unwirksam, wenn der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein P-Konto ein Entgelt zu zahlen hat, das über der für dieses Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegt. Gleiches gilt, wenn ein Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines P-Kontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt, das einem Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angeboten wird.
Die beanstandeten Regelungen benachteiligten die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 BGB. Denn die Kreditinstitute erfüllten mit der Führung eines Girokontos als P-Konto lediglich eine ihnen durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht. Dafür dürften sie nach allgemeinen Grundsätzen kein gesondertes Entgelt – hier in Form höherer Kontoführungsgebühren – verlangen.