An sich ein Albtraum. Das Eigenheim liegt in einer geplanten Stromtrasse, d.h. eine geplante Hochspannungsleitung soll genau über das eigene Zuhause gehen. Die damit einhergehende Wertminderung ist erheblich. Abgemildert wird das Ganze jedoch dadurch, dass der Netzbetreiber eine Entschädigung für die damit einhergehende Wertminderung bezahlt, so dass dem Eigentümer zumindest rechnerisch durch die Überspannung mit der Stromleitung kein Schaden entsteht. Wird die Vereinbarung nicht abgeschlossen, dann droht eine teilweise Zwangsenteignung. Doch nun kommt das Finanzamt und meint, bei der Entschädigung würde es sich um steuerbare Einkünfte handeln, sodass der Eigentümer mit erheblichen Nachzahlungen zu seiner Einkommensteuer konfrontiert wird. Dies zu Unrecht, wie nun letztverbindlich der BFH mit Urteil vom 02.07.2018 (IX R 31/16) entschieden hat.
Bei der Entschädigungszahlung für die Duldung der Überspannung des Grundstücks mit einer Stromleitung handelt es sich um keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Bei der Entschädigungszahlung handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nämlich nicht um Einkünfte aus Vermietungsverpachtung. Es wird nämlich nicht eine zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit. Nicht die Nutzung des Grundstücks sei durch die Vereinbarung eingeschränkt worden, sondern es handle sich um die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils, so die Richter.
Entschädigungszahlung für die Duldung der Überspannung des Grundstücks mit einer Stromleitung handelt es sich auch um keine Einkünfte aus sonstigen Leitungen
Auch steuerbare Einkünfte aus sonstigen Leistungen liegen nach Auffassung der Richter nicht vor, denn von dieser Einkunftsart werden Vorgänge nicht erfasst, die Veräußerungen oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich darstellen. Hinzu kommt, dass dem Eigentümer, wenn er nicht zugestimmt hätte eine teilweise Zwangsenteignung gedroht hätte. Wer aber mit dem Abschluss einer Vereinbarung einer drohenden Enteignung zuvorkommend, der hat keine Leistungen im Sinne dieser Vorschrift erbracht.