Die zuverlässige Verfügbarkeit von Telefon- und Internetanschlüssen ist für Verbraucher und Unternehmen unerlässlich. Doch was passiert, wenn eine Störung nicht rechtzeitig behoben wird? Der Gesetzgeber hat mit § 58 Telekommunikationsgesetz (TKG) eine klare Regelung geschaffen, die Betroffenen eine Entschädigung zusichert. In diesem Artikel erfahren Sie, wann ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wie die Berechnung erfolgt und welche rechtlichen Möglichkeiten Sie bei einer verweigerten Zahlung haben.
Wann besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 58 TKG?
Nach § 58 Abs. 3 TKG haben Verbraucher einen Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung behoben wird. Die Entschädigung setzt ab dem dritten Tag nach der Meldung der Störung ein und wird für jeden weiteren Tag der vollständigen Nichtverfügbarkeit gewährt.
Wichtig ist, dass der Nutzer die Störung selbst meldet und nachweisen kann, wann diese bei seinem Anbieter eingegangen ist. Dies kann durch eine E-Mail-Bestätigung, eine SMS oder ein Ticket im Online-Kundenportal erfolgen.
Höhe der Entschädigung
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der vertraglich vereinbarten monatlichen Grundgebühr:
- Am dritten und vierten Tag der Störung: 5 € oder 10 % des monatlichen Entgelts (je nachdem, welcher Betrag höher ist).
- Ab dem fünften Tag der Störung: 10 € oder 20 % des monatlichen Entgelts (je nachdem, welcher Betrag höher ist).
Die Berechnung erfolgt auf Basis des Grundtarifs ohne Zusatzleistungen wie Streaming-Dienste oder Zusatzoptionen. Eine doppelte Entschädigung für verschiedene Anschlüsse (z. B. Mobilfunk und Festnetz) ist nicht vorgesehen.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Um die Entschädigung erfolgreich geltend zu machen, sollte der Kunde folgende Nachweise bereithalten:
- Dokumentation der Störungsmeldung (z. B. Screenshot der E-Mail-Bestätigung oder SMS-Nachricht des Anbieters).
- Nachweis über die Dauer der Störung (z. B. erneute Rückmeldungen des Anbieters oder das Fehlen einer Behebung durch Tests am Router oder Modem).
- Rechnungen zur Bestimmung der monatlichen Entgelte.
Rechtsprechung zur Entschädigung bei verspäteter Entstörung
Die Gerichte setzen sich zunehmend mit Fällen auseinander, in denen Anbieter Entschädigungen verweigern oder nur unzureichend zahlen, weil ein Telekommunikationsanbieter eine Entschädigung nach § 58 TKG nicht willkürlich kürzen darf. Vielmehr muss der volle gesetzlich vorgesehene Betrag erstattet werden. So hat das LG Göttingen in seinem Urteil vom 01.09.2023 (4 O 78/23) eine Mobilfunkkunden eine Entschädigung von rund 2800 € zugesprochen, weil dieser längere Zeit mit seinem Mobiltelefon nicht zu Hause telefonieren konnte. Das OLG Braunschweig hatte dann allerdings in seinem Urteil vom 20.03.2024 (9 U 54/23) das Urteil wieder aufgehoben, weil kein vollständiger Ausfall des Dienstes, wie es nach der gesetzlichen Regelung erforderlich ist, festgestellt werden konnte. Soweit ein Mobilfunkvertrag neben der Telefonie auch weitere Leistungen beinhalte, wie beispielsweise die Übertragung von Daten und damit auch das Telefonieren über WLAN sowie das Versenden von SMS, sei mit dem geschuldeten „Dienst“ im Sinne der Vorschrift gerade nicht die jeweils einzelne Leistung gemeint. Da bei dem Kläger nur die Nutzung der Mobiltelefonie ausgefallen sei, stünde ihm deshalb keine Entschädigung zu, so die Richter.
Vorgehen bei verweigerter Entschädigung
Sollte Ihr Anbieter die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung nicht zahlen oder einen geringeren Betrag als vorgesehen gutschreiben, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Schriftliche Aufforderung: Setzen Sie Ihrem Anbieter eine Frist zur Zahlung der ausstehenden Entschädigung.
- Beschwerde bei der Bundesnetzagentur: Falls keine Einigung erzielt wird, kann eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden.
- Rechtliche Schritte einleiten: In hartnäckigen Fällen kann eine anwaltliche Beratung und ggf. eine Klage vor dem Amtsgericht erforderlich sein.
Fazit
§ 58 TKG bietet eine klare Grundlage für Verbraucher, die bei verspäteter Entstörung einen Entschädigungsanspruch haben. Telekommunikationsanbieter sind gesetzlich verpflichtet, die entsprechenden Beträge zu erstatten. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Entschädigungen nicht oder nur teilweise gezahlt werden. Verbraucher sollten daher ihre Rechte genau kennen und im Streitfall nicht zögern, diese durchzusetzen.
Sollten Sie Probleme mit der Durchsetzung Ihrer Entschädigung haben, unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung!