Liegt eine Diskriminierung nach dem AGG vor, dann darf ein Arbeitsgericht nicht mit der Begründung, es liege kein Verschulden des Arbeitgebers vor, von einer Entschädigung absehen, weil der Anspruch verschuldensunabhängig besteht. Schließt der betroffene Arbeitnehmer bzw. die betroffene Arbeitnehmerin dann allerdings einen Aufhebungsvertrag mit einer Abgeltungsklausel ab, dann gehen damit auch etwaige Entschädigungsansprüche unter (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2021, 8 AZR 371/20).
Teilzeitbeschäftigte Krankenschwester erhält keine Überstundenzuschläge
Die Klägerin, eine Krankenschwester, war in Teilzeit beschäftigt. Der geltende Tarifvertrag sah einen Überstundenzuschlag in Höhe von 30 % sowie eine Zeitgutschrift bei Leistung von Überstunden vor.
Im Februar 2018 waren auf ihrem Zeitkonto 226 Überstunden eingetragen. Gleichwohl hat sie weder Zuschläge noch Gutschriften erhalten. Sie forderte deshalb von ihrem Arbeitgeber die Zahlung von 7.000 €. Sie stützte ihren Anspruch auf § 15 Abs. 2 AGG und begründete dies damit, dass sie sowohl als Teilzeitbeschäftigte, als auch als Frau diskriminiert werde, weil überwiegend Frauen in Teilzeit arbeiten würden.
Während das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Klage gänzlich abgewiesen hat, hat das Landesarbeitsgericht den Arbeitgeber verpflichtet dem Zeitkonto 67 Stunden gutzuschreiben, den Zahlungsanspruch aber mit der Begründung abgewiesen, dass den Arbeitgeber kein Verschulden treffe.
Nach Vorliegen des Berufungsurteils haben die Parteien dann einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, in dem geregelt war, dass mit der Zahlung einer Abfindung alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsfeld Ness abgegolten seien.
Gleichwohl verfolgte die Krankenschwester nunmehr den Entschädigungsanspruch weiter vor dem Bundesarbeitsgericht.
Entschädigungsanspruch ist verschuldensunabhängig, aber Aufhebungsvertrag bringt auch diesen zum Erlöschen
Zunächst haben die Richter ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des LAG, es sich bei dem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG um einen verschuldensunabhängigen Anspruch handle, so dass es auf ein Verschulden des Arbeitgebers nicht ankomme. Verschulden spiele daher grds. auch bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung keine Rolle. Von daher sei es auch unzulässig, von einer Verurteilung zu einer Entschädigung bei festgestellten Verstoß abzusehen.
Gleichwohl erweise sich aber das Urteil des LAG im Ergebnis richtig, weil mit Abschluss des Aufhebungsvertrags und der darin enthaltenen Abgeltungsklausel auch Entschädigungsansprüche untergegangen seien. Einem Geschädigten stehe es frei über seine Ansprüche zu disponieren, so dass auch § 31 AGG nicht das Erlöschen der Forderung hindert.