Schwerwiegende Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht können einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigen. Verstirbt allerdings der Geschädigte während des laufenden Verfahrens, dann erlischt der Anspruch. Der Rechtsstreit kann also nicht erfolgreich vom Erben weitergeführt werden (OLG Köln, Urteil vom 29.05.2018, 15 U 64/17).
Altbundeskanzler Helmut Kohl klagt auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch das Buch „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“.
Noch zu Lebzeiten hatte der Altkanzler Helmut Kohl erfolgreich vor dem Landgericht Köln die Autoren des Buchs „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ Schwan und Jens sowie den Heyne Verlag auf 5.000.000 € Geldentschädigung wegen schwerer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts verklagt. Er hatte mit seiner Klage nicht nur erreicht, dass das Buch mit pikanten Äußerungen Kohls über u.a. die Kanzlerin Angela Merkel nicht in seiner bisherigen Form ausgeliefert werden durfte, sondern ihm wurde auch die Rekordentschädigung von 1.000.000 € zugesprochen.
Altbundeskanzler Helmut Kohl verstirbt während des Berufungsverfahrens und Erbin für den Rechtsstreit fort
Die Erbin des Altbundeskanzlers Helmut Kohl konnte sich gleichwohl, als der Kläger während des laufenden Berufungsverfahrens verstarb, nicht über den zu erwartenden Geldregen freuen, denn das OLG Köln hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Entschädigungsklage abgewiesen.
Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich
Auch die Richter am OLG waren zunächst ebenfalls der Auffassung, dass die Persönlichkeitsverletzungen grundsätzlich geeignet waren einen Anspruch auf Geldentschädigung zu begründen, weil eine schwere und tiefe Persönlichkeitsverletzung vorgelegen habe. Zur Frage in welcher Höhe ein solcher Anspruch gerechtfertigt ist, haben die Richter dann aber nicht mehr Stellung bezogen, denn durch den Tod des Klägers sei der Anspruch, so die Richter, erloschen, weil dieser nicht vererblich sei. Dies deshalb, weil beim Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Genugtuungsgedanke im Vordergrund stehe. Mit dem Ableben des Verletzten verliere aber die Genugtuung an Bedeutung. Eine Vererbbarkeit sei erst dann gegeben, wenn der Anspruch rechtskräftig geworden sei.
Auch keine Ausnahme gerechtfertigt
Trotz des fortgeschrittenen Alters des Klägers, der bereits 87 Jahre alt war, verneinte das Gericht auch einen Ausnahmefall, bei dem die beklagte Partei bewusst den Rechtsstreit verzögert, um auf den Tod des Klägers und damit den Untergang des Anspruchs zu spekulieren. Weiter führten die Richter aus, dass der Kern der Menschenwürde des Verstorbenen durch die Publikation nicht so schwer verletzt und sein Lebensbild nicht so grob verfälscht sei, dass ausnahmsweise etwas Anderes gelten könne.
Ganz so sicher waren sich die Richter dann in ihrer Argumentation aber nicht, denn sie haben die Revision zum BGH zugelassen, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Der BGH hatte in seinem Urteil vom 23.05.2017 (VI ZR 261/16) bereits entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts selbst dann nicht vererblich ist, wenn er zu Lebzeiten des Geschädigten rechtshängig geworden ist, also die Klage zugestellt und er Prozess bereits geführt worden ist. nun wird er zu klären haben, ob der vorliegende Fall, wenn der Kläger erst nach Abschluss ein Instanz verstirbt, eine andere Beurteilung rechtfertigt. Letzteres dürfte im Ergebnis aber nicht der Fall sein, weil nicht ersichtlich ist, weshalb in derartigen Fällen der Genugtuungsgedanken, auf denen der Anspruch gestützt wird, anders ausgelegt werden sollte.
Wie hätte die Erbin vermeiden können, dass sie nun auch noch die Kosten für beide Instanzen zu tragen hat?
Wer als Erbe mit einem solchen Rechtsstreit konfrontiert wird, der sollte sich gut überlegen, wie er reagiert, nämlich ob, so wie hier, der Rechtsstreit aufgenommen und fortgeführt wird oder aber ob es nicht besser ist den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Während in dem erstgenannten Fall bei einer Klageabweisung nämlich der Erbe nun mit den Kosten des gesamten Verfahrens belastet wird, auch mit denen des Rechtsstreits 1. Instanz, der ursprünglich gewonnen wurde, hätte eine Erledigungserklärung zur Folge, dass das Gericht über die Kosten nach Billigkeit entscheidet. Dabei urteilt das Gericht danach, wie der Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis, also hier den Tod des Verletzten, ausgegangen wäre. Deshalb würde in einem solchen Fall die Kostenlast bei der beklagten Partei verbleiben und nicht den Erben und damit den Nachlass treffen. Wurde der Erbe vor Eintritt in den Rechtsstreit darauf nicht hingewiesen, dann kann es sich um einen Haftungsfall für den Anwalt handeln.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.