Eine allgemeine Geschäftsbedingung, nach der ein Arbeitgeber bei Freistellung des Arbeitnehmers den auch privat nutzbaren Dienstwagen zurückverlangen darf, ist wirksam.
Mit Urteil vom 21.03.2012 (5 AZR 651/10) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine allgemeine Geschäftsbedingung, nach der ein Arbeitnehmer einen auch privat nutzbaren Dienstwagen im Falle der Freistellung dem Arbeitgeber entschädigungslos zurückgeben muss, grundsätzlich wirksam ist.
Allerdings muss der Widerruf im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen. Hierzu sind die widerstreitenden Interessen der Parteien gegenüberzustellen. Deren Abwägung im Einzelfall kann dazu führen, dass der Arbeitgeber einen Dienstwagen nur unter Einräumung einer Auslauffrist zurückfordern darf. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer neben dem Dienstwagen keinen weiteren PKW besitzt und der Arbeitnehmer die private Nutzung des Dienstwagens bereits versteuern musste. Denn die private Nutzung eines Dienstwagens bei gewählter Pauschalbesteuerung ist gemäß § 6 Abs. 1 Nummer 4 EStG auch dann mit der vollen Monatspauschale zu versteuern, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht im gesamten Kalendermonat nutzen kann. Der Entzug des Dienstwagens hätte damit nicht nur einen Nutzungsausfall, sondern auch eine spürbare Minderung des Nettoeinkommens zur Folge. In solchen Fällen kann das Interesse des Arbeitnehmers, den von ihm versteuerten Vorteil auch nutzen zu können, das abstrakte Interesse des Arbeitgebers am sofortigen Entzug des Dienstwagens überwiegen.
Kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter zu ermöglichen gleichwohl nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig. Für die Höhe der Entschädigung kann dabei auf die Grundsätze zur steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges zurückgegriffen werden. Danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung mit monatlich 1% des Listenpreises des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Erstzulassung.
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall stritten die Parteien über eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung eines Dienstwagens.
Ein Arbeitgeber hatte seinem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt. Nach Ausspruch der Kündigung stelle der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit frei und forderte die Rückgabe des Dienstwagens. Der Arbeitgeber berief sich dabei auf die dem Arbeitnehmer vorformulierte Dienstwagenregelung. Hiernach hatte sich der Arbeitgeber vorbehalten, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der PKW für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt werde, was insbesondere dann der Fall sei, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt werde. Weiter heißt es in der Dienstwagenregelung, dass im Falle der Ausübung des Widerrufs durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer nicht berechtigt sei, eine Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz zu verlangen.
Das BAG führt in seinem Urteil hierzu aus, dass eine solche Widerrufsklausel formell und materiell wirksam sei. Denn ein Vorbehalt zum entschädigungslosen Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens im Zusammenhang mit einer Freistellung des Arbeitnehmers sei transparent, sachgerecht und auch zumutbar. Allerdings müsse die Ausübung des Widerrufsrechtes im Einzelfall gem. § 315 BGB billigem Ermessen entsprechen. Letzteres sei nicht der Fall, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Interessen des Arbeitnehmers an einer weiteren privaten Nutzung die Interessen des Arbeitgebers an der unverzüglichen Rückgabe des Fahrzeuges überwiegen. Fordert in solchen Fällen der Arbeitgeber den Dienstwagen gleichwohl zurück, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nach § 280 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 283 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz des hierdurch verursachten Schadens. Zur Berechnung des Schadens ist eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1% des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen.