Hat der Pflichtteilsberechtigte beim Erblasser Schulden, dann kann der Erbe wegen dieser Schulden die Aufrechnung gegen Pflichtteilsanspruch erklären mit der Folge, dass der Pflichtteilsanspruch in Höhe der Aufrechnung erlischt (OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2017 (10 O 62/16).
Streit um Darlehen der Eltern
Die Beklagte hat ihre Mutter aufgrund eigenhändigen Testaments beerbt. Diese wiederum hatte zuvor den vorverstorbenen Ehemann und Vater der Parteien beerbt. Der Kläger ist der Bruder der Beklagten, der durch das Testament der Mutter enterbt wurde. Er machte gegen seine Schwester Pflichtteilsansprüche in Höhe von 44.650 € geltend.
Auch, wenn der Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach bestanden hatte, weil der Beklagte als Abkömmling der Erblasserin zweifelsohne pflichtteilsberechtigt war, so verweigerte die Beklagte deshalb die Bezahlung, weil sie mit einer Darlehensschuld, die ihr Bruder aufgrund einer notariellen Urkunde aus dem Jahr 1992 bei den Eltern hatte, und die betragsmäßig den Pflichtteilsanspruch überstiegen hat, die Aufrechnung erklärte.
Der Beklagte wiederum verteidigte sich damit, dass solche Schulden gerade nicht bestünden. Es habe sich nämlich, so der Beklagte, um ein Scheingeschäft gehandelt, sodass er nicht zur Rückzahlung verpflichtet gewesen sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Eltern lebzeitig von ihm keine Zahlung verlangt hätten. Der Darlehensvertrag sei damals im Rahmen einer Umschuldung von seiner Bank verlangt worden. Seine Bankschulden hätten die Eltern gegen seinen Willen bezahlt.
Scheingeschäft nicht bewiesen – Aufrechnung greift durch
Die Klage ist im Ergebnis erfolglos geblieben, weil die Richter der Meinung waren, der Pflichtteilsanspruch sei infolge der von der Erbin erklärten Aufrechnung erloschen. Die Darlehensforderung der Erblasserin gegen die Pflichtteilsberechtigten ist auf die Beklagte als Erbin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen. Der Kläger habe auch unstreitig die Darlehensforderung nicht getilgt und im Rahmen einer im Jahr 1992 abgeschlossenen notariellen Vereinbarung die Rückzahlungsverpflichtungen anerkannt. Dafür, dass es sich dabei lediglich um ein Scheingeschäft gehandelt habe, sei der Kläger beweisfällig geblieben, denn sowohl eine Vernehmung des Sohns des Klägers als auch des Notars, der den Vertrag im Jahr 1992 beurkundet hatte, vermochten die Richter nicht von der Richtigkeit der Darstellung des Klägers zu überzeugen.
Was Sie aus der Entscheidung lernen können
Wir wissen nicht, was der Kläger im Jahr 1992 mit seinen Eltern genau vereinbart hat, insbesondere, ob es sich tatsächlich, so wie er behauptet hat, um ein Scheingeschäft gehandelt hat, also die Eltern in Wahrheit das Geld geschenkt haben oder aber er hier nur fantasiereich vor Gericht einen Weg gesucht hat, um an weiteres Geld zu gelangen.
Unterstellt, dass er vor Gericht nicht gelogen, also keinen Prozessbetrug versucht hat, dann verdeutlicht die Entscheidung, welche fatalen Wirkungen „Mauscheleien“ innerhalb der Familie für die Durchsetzung des Erblasserwillens haben können. Es kommt nämlich in der Praxis, öfters als man glaubt, durchaus vor, dass Eltern aus unterschiedlichen Gründen lebzeitig Gelder an Kinder auszahlen oder bei diesen „parken“ ohne dass hinterher, wenn es beim Erbfall zum Streit kommt, sich genau beweisen ließe, was der Grund für das Handeln der Eltern gewesen ist. Beliebt ist beispielsweise, gerade dann, wenn Freibeträge bei den Eltern ausgeschöpft sind, Gelder auf Kinder zu übertragen und diese als Darlehen zu deklarieren, um in Wahrheit die Freibeträge der Kinder auszunutzen. Wer hier nicht aufpasst, der läuft noch dazu Gefahr, dass dann eine Rückübertragung von den Kindern auf die Eltern eine unliebsame Überraschung in Form von Schenkungsteuer auslöst. Dies deshalb, weil zwar Eltern alle 10 Jahre 400.000 € steuerfrei auf ihre Kinder schenkweise übertragen können. Eine solche steuerfreie Rückübertragung von den Kindern auf die Eltern ist aber nicht möglich. Deshalb werden hier oft im Versuch einen Rechtsgrund für die Rückzahlung zu schaffen, Darlehensverträge konstruiert. Auch Schenkungen werden manchmal als Darlehen deklariert und dies nicht nur um etwaige Schenkungsteuer zu umgehen, sondern auch um Begehrlichkeiten bei den Geschwistern zu vermeiden, die dann, wenn sie Wind davon bekommen, dass ein Geschwisterteil eine Schenkung erhalten hat, auf gleiches Recht pochen, also bereits eine lebzeitige Zuwendung erwarten könnten. Motivationen für freigebige Eltern gibt es viele. Wer allerdings die Sache nicht richtig durchdenkt, läuft nicht nur Gefahr sich wegen einer Steuerverkürzung strafbar zu machen, sondern läuft auch Gefahr, dass dann, wenn der Erbfall eintritt, der Geldfluss plötzlich anders eingestuft wird, als er ursprünglich gedacht war. Deshalb sollten auch solche Übertragungen, gleich in welche Richtung, nie ohne rechtlichen und gegebenenfalls auch steuerrechtlichen Rat erfolgen. Die Kosten sind im Vergleich zu den fatalen Folgen zu vernachlässigen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.