Der Erbe tritt im Wege der sog. Universalsukzession an die Stelle des Erblassers, übernimmt also sämtliche Aktiva und Passiva des Verstorbenen. Deshalb kann dem Erben auch eine Menge Ungemach drohen, wenn der Erblasser zwar grundsätzlich vermögend war, trotzdem aber Steuerschulden vorhanden sind. Er haftet nämlich nicht nur für nicht abgeführte Einkommensteuern, sondern auch für Kirchensteuern.
Streit mit dem Finanzamt entsteht deshalb oft auch darüber, ob und in welchem Umfang der Erbe dann derartige Steuernachzahlungen seinerseits wiederum steuermindernd geltend machen kann.
Das Hessische Finanzgericht hat seinem Urteil vom 26.09.2013 entschieden (8 K 649/13, nicht rechtskräftig), dass ein Erbe, der aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheides für den verstorbenen Erblasser Kirchensteuer nachzahlen muss, diesen Betrag steuerlich zu seinen Gunsten als Sonderausgaben in der eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen kann.
Der im Jahr 2009 verstorbene Erblasser hatte 2007 sein Steuerbüro veräußert. Nach dem Tod des Erblassers einigten sich die Miterben mit dem Erwerber des Steuerbüros darauf, dass der verbleibende Restkaufpreis statt in drei gleichen Jahresraten sofort in einer Summe gezahlt wird. In dem gegenüber der Erbengemeinschaft ergangenen Einkommensteuerbescheid für den verstorbenen Erblasser erfasste das Finanzamt für 2007 wegen der Veräußerung des Steuerbüros einen entsprechenden Veräußerungsgewinn, was zu einer Nachforderung der Kirchensteuer führte.
Anders als das Finanzamt erkannte das Hessische Finanzgericht den wegen dieser Kirchensteuernachforderung gezahlten Betrag in der eigenen Steuererklärung des Erben als Sonderausgabe an. Denn das Vermögen des Erblassers sei im Zeitpunkt des Todes sofort Vermögen der Erben geworden, so dass die Kirchensteuer letztlich aus dem Vermögen der Erben gezahlt werde. Der Erbe sei infolge der Zahlung aus seinem Vermögen auch wirtschaftlich belastet. Zudem sei die steuerliche Berücksichtigung dieser Zahlung nach dem Prinzip der Besteuerung gemäß der individuellen Leistungsfähigkeit geboten.
Hinweis:
Die Besonderheit in dem Fall bestand jedoch darin, dass die hier streitige Kirchensteuer nicht bereits mit dem Erbfall entstanden ist, sondern auf einer Vereinbarung zwischen den Erben und dem Erwerber des Steuerbüros im Jahre 2009 und damit auf einer eigenen Entscheidung der Erben beruht. Wäre die Kirchensteuer bereits mit Eintritt des Erbfalls entstanden, dann hätte insoweit eine Berücksichtigung im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung erfolgen müssen.
Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.
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