Im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung sieht das Gesetz in § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 Erbschaftsteuergesetz eine Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 € vor. Diese muss auch einem Nacherben gewährt werden, der die Beerdigungskosten nicht getragen hat, wenn er nachweisen kann, dass er unmittelbar und im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Nachlasses (geringe) Kosten getragen hat. Auf die Höhe der getragenen Kosten kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, ob den Nachlass im Wege der Vorerbschaft oder der Nacherbschaft übergegangen ist (FG Münster, Urteil vom 24. Oktober 2019, 3 K 3549/17 Erb).
Finanzamt verweigert Nacherbin Erbfallkostenpauschale
Die Erblasserin ist am 24.01.2013 verstorben. Sie ist von der Klägerin, ihrer Nichte, als Nacherbin beerbt worden. Vorerbe war der Ehemann der Erblasserin, der am 19.05.2013 verstorben ist. Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung des Pauschbetrags gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG in Höhe von 10.300 Euro (sog. Erbfallkostenpauschale). Sie gab an, die Beerdigungskosten ihrer Tante sowie weitere Abwicklungskosten hinsichtlich des Nachlasses getragen zu haben. Zum Nachweis reichte sie eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 Euro für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung ein. Die Beerdigungskosten wies sie nicht nach.
Das Finanzamt berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale nicht, weil die Klägerin lediglich Kosten in Höhe von 40 € nachgewiesen hat, die allenfalls berücksichtigt werden könnten. Hieraus ergebe sich wegen der Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 Euro keine steuerliche Auswirkung.
Erbfallkostenpauschale kann sowohl vom Vorerben als auch vom Nacherben geltend gemacht werden
Vor dem Finanzgericht Münster war die Klage erfolgreich, denn nach Auffassung der Richter ist es zur Geltendmachung der Pauschale nicht erforderlich, dass von dem Erben auch die Beerdigungskosten getragen worden sind. Neben den Beerdigungskosten werden nämlich von der Erbfallkostenpauschale auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs von Todes wegen entstandenen Kosten umfasst. Voraussetzung für die Geltendmachung der Pauschale sei lediglich, dass dem Erben solche Kosten entstanden sind und er dies auch nachgewiesen hat. Sinn und Zweck einer Pauschale sei es gerade, dass die Höhe nicht nachgewiesen werden muss.
Diese Voraussetzungen liegen aber vor, denn die Klägerin hat durch die vorgelegte Rechnung des Amtsgerichts das Entstehen derartiger Kosten nachgewiesen. Dass diese im Verhältnis zum Betrag der Erbfallkostenpauschale gering seien, sei ohne Belang, weil dies vom Gesetzgeber durch die Festsetzung eines Pauschalbetrags so gewollt sei. Weiter haben die Richter ausgeführt, dass der Umstand, dass die Klägerin lediglich Nacherbin sei der Geltendmachung der Erbfallkostenpauschale nicht entgegenstünde. Bei Vor- und Nacherbschaft handelt es sich nämlich um zwei Erwerbsvorgänge, so dass die Erbfallkostenpauschale bei Nachweis des Anfalls entsprechender Kosten sowohl vom Vorerben als auch vom Nacherben zum Ansatz gebracht werden kann.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.