Kinder, die zwei Väter haben, nämlich einen biologischen und einen rechtlichen Vater, sollen dann, wenn es um Schenkung und Erbschaft geht nichtprivilegiert werden. Deshalb hat der BFH mit Urteil vom 05.12.2019 (II R 5/17) entschieden, dass bei Vermögenszuwendungen durch den biologischen Erzeuger durch Schenkung und Erbschaft die Steuerklasse III und im Hinblick auf den rechtlichen Vater die Steuerklasse I einschlägig sei.
Biologischer Vater schenkt seiner Tochter 30.000 €
Auslöser des Rechtsstreits war eine Schenkung des biologischen Erzeugers an seine Tochter in Höhe von 30.000 €. Da die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem anderen Mann verheiratet war, war dieser der rechtliche Vater.
Nach Auffassung des Finanzamts war die Schenkung deshalb nicht nach Steuerklasse I, sondern nach Steuerklasse III zu besteuern. Dies bedeutete, dass die Beschenkte lediglich einen Freibetrag von 20.000 € zur Verfügung hatte und der darüber hinausgehende Betrag mit einem Steuersatz von 30 % versteuert wurde.
Keine steuerliche Privilegierung bei lediglich biologischen Vater
Während das Finanzgericht noch der Auffassung war, dass das Steuerprivileg der Steuerklasse I auch für den biologischen Erzeuger gelten müsse, sah dies der BFH anders und hat die Klage gegen den Steuerbescheid zurückgewiesen. Für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG seien die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Diese unterschieden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptierten, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen könnten. Nur der rechtliche Vater habe gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem sei das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertige es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Hinzu komme, so die Richter, dass dann, wenn eine Steuerprivilegierung auch für den biologischen Erzeuger gelten würde, Kinder, bei denen der biologische und der rechtliche Vater auseinanderfallen ungerechtfertigt bessergestellt werden würden, als Kinder mit nur einem Vater.
Anmerkung:
Gerade dann, wenn die Vermögensverhältnisse zwischen rechtlichem und biologischem Vater deutlich auseinanderfallen, dann wäre aus Sicht eines Kindes mit 2 Vätern die bessere Variante, wenn dem Kind ein Wahlrecht dahingehend eingeräumt werden würde, für welchen der beiden Väter es das Steuerprivileg nutzen möchte. Ein solches Wahlrecht kann aber nicht vom Gericht, sondern nur vom Gesetzgeber eingerichtet werden.
Ohne, dass der Gesetzgeber aktiv wird, bleibt nämlich in derartigen Fällen, jedenfalls dann, wenn alle Beteiligten mitmachen, nur der umständliche Weg, dass der biologische Erzeuger das eigene Kind adoptieren muss, während der rechtliche Vater seine Stellung aufgibt. Dadurch ließe sich dann das Steuerprivileg vom rechtlichen Vater auf den biologischen Erzeuger übertragen.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.