Wer mit der Beratung von Schuldnern zu tun hat, der weiß, dass der hartnäckigste und unerbittlichste Gläubiger regelmäßig der Fiskus ist. Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass dieser auch in Insolvenzverfahren versucht seine Steuerforderungen bestmöglich durchzusetzen.
Finanzamt erlässt Erbschaftssteuerbescheid im laufenden Insolvenzverfahren
Nachdem ein Insolvenzschuldner nach eröffnetem Insolvenzverfahren geerbt und die Erbschaft auch angenommen hat, setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest. Es meldete aber die Forderung nicht als bloße Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle an, sondern wollte die Forderung als Masseforderung verstanden wissen und erließ deshalb einen Erbschaftssteuerbescheid, den es dem Insolvenzverwalter bekannt gab.
Erbschaftssteuerforderungen sind Insolvenzforderungen und keine Masseforderungen
Der Insolvenzverwalter sah dies allerdings anders und wollte die Forderung nicht bevorzugt befriedigen. So zog er erfolgreich vor Gericht (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2015 – 4 K 3087/14 Erb).
Der Erbschaftssteuerbescheid war nach Auffassung der Richter nichtig, weil es sich bei einer Erbschaftsteuerforderung, die in einem laufenden Verfahren steht, nicht um eine Masseforderung, sondern um eine Insolvenzforderung handelt, die nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden kann.
Masseverbindlichkeiten dienen der ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung und Verteilung der Insolvenzmasse. Dazu zählen, so die Richter, nur die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründeten Verbindlichkeiten, die nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehörten. Die Begünstigung der Massegläubiger durch Vorwegbefriedigung solle überhaupt erst ermöglichen, dass Rechtsgeschäfte mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen und Leistungen zur Insolvenzmasse erbracht würden. Die Erbschaftsteuer dagegen sei nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters, sondern durch Erbanfall kraft Gesetzes mit dem Tod der Erblasserin entstanden. Zudem gehöre die Annahme der Erbschaft zu den höchstpersönlichen Rechten des Schuldners.
Anmerkung:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde.