Immer mehr Arbeitnehmer machen von der Möglichkeit einer Gehaltsumwandlung durch eine Direktversicherung Gebrauch, um so für das Alter vorsorgen. Erlebt der Arbeitnehmer die Fälligkeit der Versicherung nicht, dann geht die Leistung an den im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten.
Der BFH hat nunmehr mit Urteil vom 18.12.2013 (II R 55/12) entschieden, dass die Versicherungsleistung nur dann nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, wenn der Bezugsberechtigte die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt. Wird also beispielsweise ein bloßer „Lebensgefährte“ als bezugsberechtigte Person eingesetzt, unterliegt die Leistung der Versicherung der Erbschaftsteuer.
Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
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