Hat ein Erblasser mehrere unterschiedliche Testamente oder Erbverträge hinterlassen, dann entsteht oft Streit darüber, wer Erbe geworden ist. In derartigen Fällen wird regelmäßig ein solcher Streit im Rahmen eines sog. Erbscheinverfahrens vor dem Nachlassgericht ausgetragen. Dies deshalb, weil der oder die Erben, die über den Nachlass verfügen möchten, regelmäßig einen solchen Erbschein benötigen, um wirksame Verfügungen treffen zu können. Dies insbesondere dann, wenn über Bankguthaben verfügt werden oder Immobilien umgeschrieben werden sollen. Der Erbschein dient also als Legitimation des Erben. Ein Erbschein ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Erbfolge sich aus einer notariellen Urkunde, also beispielsweise einem notariellen Testament, ergibt.
Wer im Erbscheinverfahrens nicht berücksichtigt worden ist und die Entscheidung des Nachlassgerichts auch nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifen kann, ist nicht berechtigt eine (behauptete) Grundrechtsverletzung im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machen. Aufgrund des sog. Grundsatzes der Subsidiarität (Rechtswegerschöpfung), wonach primär Rechtsschutz bei den Fachgerichten gesucht werden muss, muss auch nach abgeschlossenem Erbscheinverfahrens zunächst versucht werden seine Rechtsposition im Rahmen einer Erbenfeststellungsklage vor dem Zivilgericht durchzusetzen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23.11.2016 (1 BvR 2555/16) entschieden und eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
Unterlegener Erbe wendet sich nach abgeschlossenem Erbscheinverfahren an das BVerfG
Das vom Beschwerdeführer behauptete Erbrecht wurde vom Nachlassgericht nicht anerkannt und stattdessen der Erbschein zugunsten eines Dritten erteilt. Nachdem das Erbscheinverfahren abgeschlossen und der Erbschein dem Dritten erteilt worden ist, wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Eine Erbenfeststellungsklage vor dem Zivilgericht hatte er zuvor nicht erhoben. Stattdessen war der Meinung, dass dies auch nicht erforderlich sei, weil aufgrund des erteilten Erbscheins der Dritte nunmehr jederzeit die Möglichkeit hätte sein Erbrecht nachzuweisen und über den Nachlass wirksam zu verfügen. Die Ebenfeststellungsklage würde nicht zum Rechtsweg zählen. Vielmehr würde durch die Entscheidung des Nachlassgerichts sein Eigentumsgrundrecht verletzt werden.
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde muss zunächst (erfolglos) eine Erbenfeststellungsklage erhoben werden
Zur Überraschung des Beschwerdeführers nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde aber nicht zur Entscheidung an, sondern verwies darauf, dass der Grundsatz der Subsidiarität, § 90 Abs. 2 BVerfGG, nicht beachtet worden sei, so dass die Voraussetzungen für eine Annahme bereits aus diesem Grund nicht vorliegen, § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Das Gebot der Subsidiarität erfordert nämlich, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Eine derartige Möglichkeit besteht hier immer noch darin vor den Zivilgerichten eine Erbenfeststellungsklage gegen die Antragsteller des Erbscheinverfahrens erheben. Das Prozessgericht ist dabei nicht gehindert, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweisen. In diesem Rahmen können die Beschwerdeführer dem als übergangenen gerügten Vortrag und der Durchführung einer Beweisaufnahme nochmals Nachdruck verleihen und sich so der gerügten Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten Abhilfe verschaffen. Gegen die Zumutbarkeit der Durchführung eines Erbenfeststellungsverfahrens spricht nicht, dass den Antragstellern des Ausgangsverfahrens der Erbschein bereits erteilt wurde. Es ist bereits nicht substantiiert dargetan, dass und wann diese vom Erbschein Gebrauch machen werden. Zudem kommt vor dem Prozessgericht auch vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich des bereits erteilten Erbscheins oder im Hinblick auf die Nachlassgegenstände in Betracht. Ist also zu befürchten, dass irreparable Verfügungen über Nachlassgegenstände getroffen werden, dann kann dies durch eine einstweilige Verfügung verhindert werden.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.