Um Streitigkeiten zwischen den Kindern zu vermeiden wird manchmal noch zu Lebzeiten zwischen den Eltern und den Kindern in einem notariellen Vertrag ein Erbverzicht vereinbart, wonach ein oder mehrere Kinder auf ihr Erbrecht verzichten und im Gegenzug dafür zu Lebzeiten bereits entschädigt werden. Beim Abschluss einer solchen Vereinbarung ist aber Vorsicht geboten, weil ein solcher Verzicht regelmäßig nicht nur das Erbrecht des Verzichtenden ausschließt, sondern damit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, auch dessen Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
In einem mit Beschluss vom 28.01.2015 (15 W 503/14) durch das OLG Hamm entschieden Rechtsstreit hatten die Eltern zunächst in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament sich selbst zu befreiten Vorerben und die beiden Kinder, einen Sohn und eine Tochter, zu gleichen Teilen als Nacherben eingesetzt. Gleichzeitig war das Testament mit einer sog. Pflichtteilsstrafklausel im Hinblick auf den ersten Erbfall versehen worden.
Nach dem Tod des Ehemanns schloss die Mutter mit ihren beiden Kindern einen notariellen Vertrag, in dem die Tochter ihr Nacherbenrecht auf ihren Bruder übertrug und gleichzeitig erklärte auch auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu verzichten. Im Gegenzug hat sie von der Mutter eine lebzeitige Zuwendung von 180.000 DM erhalten. Die Tochter wiederum verstarb dann vor der Mutter und hinterließ ihrerseits 2 Kinder.
Kurz vor ihrem Ableben hat dann die Mutter ein weiteres handschriftliches Testament errichtet und bestimmte ihre Enkelkinder zu Erben.
Nach dem Tod der Mutter/Oma entstand ein Streit zwischen dem Sohn und den Enkeln. Ersterer war der Ansicht, er sei Alleinerbe seiner Mutter geworden, während die Enkelkinder der Meinung waren, sie seien Miterben zu Miterben bestimmt worden.
Das OLG Hamm hat in seiner vorgenannten Entscheidung die Auffassung des Sohns bestätigt, dass dieser alleine seine Mutter beerbt habe. Dies deshalb, weil dessen Schwester, die nach dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament zunächst Miterbin geworden wäre, im nachfolgenden notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag auf das ihr zugewandte Erbrecht verzichtet hatte, ohne dass deren Kinder zu Ersatzerben berufen worden wären. Damit erstreckt sich der Zuwendungsverzicht auch auf die Abkömmlinge, also die Enkelkinder. Der Erbteil der Schwester ist deshalb beim Tode der Erblasserin ihrem Bruder angewachsen. Das maßgebliche gemeinschaftliche Ehegattentestament enthält hierzu auch keine anderweitige Bestimmung.
Soweit die Erblasserin kurz vor ihrem Ableben nochmals anderweitig testiert hat, ist dies rechtlich ohne Bedeutung, weil dem das gemeinschaftliche Ehegattentestament entgegensteht, das auch hinsichtlich der Alleinerbenstellung des Sohnes bindend sei. Im Wege der Auslegung des Testaments ergibt sich, so die Richter, dass die Bindungswirkung auch den dem Bruder nach dem Wegfall seiner Schwester zugewachsenem Erbteil erfasst.
Anmerkung:
Der Fall zeigt, dass dann, wenn Sie damit konfrontiert werden, dass Ihre Eltern von Ihnen einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht verlangen, ein solcher niemals ohne eingehende und fundierte Rechtsberatung abgeschlossen werden soll. Nur dann kann verhindert werden, dass so wie hier, nunmehr die Enkelkinder leer ausgehen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.