Die Wirtschaft leidet ganz massiv unter den staatlichen Rechtseingriffen in die unternehmerische Handlungsfreiheit. Nicht nur Betriebsschließungen oder Betriebseinschränkungen gefährden Unternehmen und damit Arbeitsplätze, sondern auch nicht unmittelbar betroffene Branchen leiden. Wer hier allerdings als Arbeitgeber meint die Corona-Pandemie würde den Abbau von Arbeitsplätzen vereinfachen, der irrt, denn der bloße Hinweis dass aufgrund Corona der Beschäftigungsbedarf gesunken oder der Umsatz zurückgegangen sei, genügt nicht, wie einige aktuelle Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. August 2020 (Az. 34 Ca 6664/20, 34 Ca 6667/20, 34 Ca 6668/20) bzw. 05.11.2020 (Az. 38 Ca 4569/20) verdeutlichen. Dies erst recht nicht, wenn im Betrieb Kurzarbeit angeordnet ist. Diese kann sich schnell für den Arbeitgeber als Kündigungskiller erweisen.
Bloßer Umsatzrückgang genügt nicht
In den erstgenannten Entscheidungen hat der Arbeitgeber versucht die betriebsbedingten Kündigungen damit zu rechtfertigen, dass wegen Corona gekündigt werde bzw. es einen starken Umsatzrückgang gegeben habe und man nicht anders auf diesen hätte reagieren können, als Kündigungen auszusprechen. Dies reichte dem Gericht nicht aus, um den (hohen) Anforderungen) an eine betriebsbedingte Kündigung gerecht zu werden.
Kurzarbeit spricht gegen gesunkenen Beschäftigungsbedarf
Aber auch die Argumentation eines Arbeitgebers, dass wegen Corona der Beschäftigungsbedarf gesunken sei, genügte den Richtern nicht, um das gekündigte Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden. Vielmehr sei erforderlich, so das Gericht, dass der Arbeitgeber anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellt, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliege, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten sei. Insbesondere dann, wenn im Betrieb Kurzarbeit geleistet wird, spreche dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf.
Fazit:
Die Hürden für eine betriebsbedingte Kündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sind hoch. Daran hat sich auch durch Corona nichts geändert. Eine betriebsbedingte Kündigung will daher auch trotz Corona gut vorbereitet sein. Wer hier als Arbeitgeber nur oberflächlich argumentiert, der hat vor Gericht meist das Nachsehen. Deshalb ist regelmäßig gerade dann, wenn Arbeitsplätze betriebsbedingt abgebaut werden sollen, eine kompetente arbeitsrechtliche Rechtsberatung nahezu unumgänglich.