Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 27.09.2013 (14 K 1917/12), dass ein Einkommensteuererstattungsanspruch nicht in die Insolvenzmasse fällt, wenn der Insolvenzschuldner diesen durch eine vom Insolvenzverwalter freigegebene Tätigkeit erworben hat.
Ist ein Insolvenzschuldner selbstständig tätig, kann diese Tätigkeit – vor allem um die Insolvenzmasse vor Verbindlichkeiten aus der selbstständigen Tätigkeit zu schützen- an den Schuldner und damit aus der Masse freigegeben werden. Macht der Insolvenzverwalter von dieser Möglichkeit Gebrauch und schränkt die Freigabe nicht ein, umfasse sie – so das Finanzgericht – alle Forderungen und Verbindlichkeiten, die durch die selbstständige Tätigkeit veranlasst sind. Dies betreffe auch die Steuern, die auf die durch eine freigegebene Tätigkeit erzielten Umsätze und Gewinne entfallen und daher auch die Steuererstattungsansprüche, die sich durch eine Überzahlung der durch die insolvenzfreie Tätigkeit ausgelösten Steuern ergeben.
Da diese Frage bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat das FG Münster die Revision gegen das Urteil zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ob hiervon Gebrauch gemacht wurde, ist noch nicht bekannt geworden.