Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit gehören zu den Grundpfeilern der Europäischen Union. Deshalb steigt Jahr für Jahr auch die Zahl der Bürger in der Europäischen Union, die in einen anderen Mitgliedstaat ziehen, um dort zu studieren, zu arbeiten, eine Familie zu gründen oder aber ihren Lebensabend zu verbringen. EU-weit gibt es deshalb jedes Jahr über 500.000 sog. grenzüberschreitende Erbfälle, also einem Erbfall, der Bezug zu mehreren Ländern hat, weil beispielsweise der Erblasser in einem anderen als seinem Herkunftsland lebte oder aber die Erben in einem anderen Land als der Erblasser leben bzw. Vermögenswerte auf mehrere Länder verteilt sind, betroffen.
Bei solchen grenzüberschreitenden Erbfällen können die Behörden mehrerer Länder rechtlich befugt sein, sich mit der Erbsache zu befassen. Erben müssen daher unter Umständen in verschiedenen Ländern Nachlassverfahren eröffnen und das Recht mehrerer Länder beachten.
Das regelt die EU-Erbrechtsverordnung
Um die Planung und Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle zu vereinfachen, hat die Europäische Union im Jahr 2012 entsprechende Rechtsvorschriften erlassen – die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012).
Die Verordnung regelt, in welchem EU-Mitgliedstaat die Behörden mit einem grenzüberschreitenden Erbfall befasst sind und welches innerstaatliche Recht auf einen solchen Erbfall Anwendung findet.
Auf diese Weise kann ein Bürger oder eine Person, die ihr Testament errichtet, den eigenen Nachlass planen, und die Erben müssen sich nicht mehr mit Rechtsvorschriften und Behörden in verschiedenen Ländern auseinandersetzen.
Die Verordnung sorgt außerdem dafür, dass eine gerichtliche Entscheidung, die in einem EU-Mitgliedstaat zu einer Erbsache ergangen ist, oder eine notarielle Urkunde, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, leichter in einem anderen EU-Mitgliedstaat Wirkung entfaltet.
Schließlich wird durch die Verordnung das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, ein Schriftstück, das von Erben (ebenso wie von Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern) beantragt werden kann, um in einem anderen EU-Mitgliedstaat ihre Rechtsstellung nachzuweisen und ihre Rechte auszuüben.
EU-Kommission veröffentlich Leitfaden zur EU-Erbrechtsverordnung
Um über die Rechtslage bei grenzüberschreitenden Erbfällen zu informieren, hat die EU-Kommission am 24. Oktober 2017 einen Leitfaden veröffentlicht. Hier werden die wichtigsten Grundsätze der EU-Erbrechtsverordnung vorgestellt und potentielle Erblasser über das Thema Nachlassplanung informiert. Anhand kurzer Fallbeispiele werden u.a. die Fragen der Anwendbarkeit einer Rechtsverordnung auf den Erbfall oder Rechtswahlmöglichkeiten erläutert und der Erbfall auch aus Sicht des Erben dargestellt.
Sind auch Sie von einem grenzüberschreitenden Erbfall, gleichgültig ob Sie ein Testament errichten möchten oder aber Erbe geworden sind, betroffen, dann unterstützen wir Sie gerne.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.