EU-Bürger genießen in der europäischen Gemeinschaft bekanntlich Freizügigkeit. Freigebigkeit der Mitgliedstaaten muss aber deshalb nicht herrschen. Dies hat der EuGH nunmehr mit Urteil vom 14.06.2016 (C-308/14) entschieden und einen Anspruch von arbeitslosen EU-Ausländern ohne Aufenthaltsrecht in Großbritannien abgelehnt.
Geklagt hatte die EU-Kommission, weil arbeitslose EU-Ausländer, die ihren Aufenthalt in Großbritannien haben, sich darüber beschwert hatten, dass ihnen die Zahlung von Kindergeld verweigert worden war. Zur Begründung hatte Großbritannien angegeben sie hätten kein Aufenthaltsrecht.
Der EuGH räumte zwar ein, dass hierdurch mittelbar EU-Ausländer diskriminiert würden. EU-Staaten dürften aber ihre Finanzen „schützen“, so dass eine solche Diskriminierung gerechtfertigt sei. Die EU-Verordnung schaffe nämlich kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit, so die Richter, sondern lasse unterschiedliche nationale Systeme bestehen. Deshalb spreche auch nichts dagegen, wenn Sozialleistungen an arbeitslose EU-Ausländer von einem rechtmäßigen Aufenthalt abhängig gemacht würden. Eine solche Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen sei zum Schutz der Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zulässig.
Anmerkung:
Deutschland ist hier großzügiger. Auch arbeitslose EU-Bürger bekommen Kindergeld unter den gleichen Voraussetzungen wie arbeitslose Deutsche. Eine Differenzierung nach einer Aufenthaltsberechtigung findet nicht statt. Deutschland orientiert sich vielmehr lediglich an der Freizügigkeit von EU-Bürgern. Verlässliche Zahlen dazu, welche Beträge hier jedes Jahr vom deutschen Steuerzahler ohne zwingende rechtliche Notwendigkeit ausgegeben werden, gibt es nicht. Deutschland ist eben (noch) ein reiches Land.
Die Entscheidung des EuGH finden Sie hier.