Waren dort verkaufen, wo sich der Verkäufer die besten Vertriebschancen erwartet? Dies entspricht zwar der freien Marktwirtschaft, nicht aber die Rechtsauffassung des EuGH. Dieser hat nämlich mit Urteil vom 06.12.2017 (C – 230/16) entschieden, dass es bei Luxuswaren zur Sicherstellung des „Luxusimages“ von Konsumgütern zulässig ist den Händlern selektive Betriebssysteme vorzuschreiben, also den Onlinehandel auszuschließen.
Onlinehandel unerwünscht
Während die EU die Digitalisierung vorantreibt und der Einkauf im Internet allgemein immer beliebter wird, fürchten Anbieter von Luxusgütern, dass dadurch ihr Image verbessert wird, wenn kein nobler Flaggschiff Store oder keine Boutique mehr aufgesucht werden muss, sondern der Kunde die Ware genauso gut (und vielleicht sogar noch billiger) über die großen Handelsplattformen im Internet beziehen kann.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Kosmetikaanbieter Coty gegen einen seiner Händler geklagt, der sich über die strengen Vorgaben des Herstellers, wonach es verboten ist die Kosmetika über normale Onlinekanäle zu vertreiben, hinweggesetzt hatte und Produkte des Herstellers über Amazon verkauft hatte.
Unterlassungsklage in Frankfurt landet beim EuGH
Die beim OLG Frankfurt anhängige Unterlassungsklage landete nun beim EuGH, weil die Frankfurter Richter Zweifel daran hatten, ob die Vertragsklausel mit dem Wettbewerbsrecht der Union zu vereinbaren sei. Sie haben deshalb diese Frage dem EuGH vorgelegt.
Selektives Vertriebssystem ist nicht per se kartellrechtswidrig
Nach Auffassung der Richter am EuGH ist ein selektives Vertriebssystem nicht nur nicht per se kartellrechtswidrig, sondern eine solche Klausel dürfe unter bestimmten Voraussetzungen schon gar nicht unter das Kartellverbot fallen. Ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, dass primär der Sicherstellung des Luxus im Match dieser Bahn dient, verstößt daher nicht gegen das unionsrechtliche Kartellverbot. Dies jedenfalls dann, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand von objektiven Gesichtspunkten qualitativer Art erfolgt, also einheitlich festgelegt wird und nicht diskriminierend ist.
Das OLG Frankfurt wird nun zu entscheiden haben, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Ob diese Rechtsprechung auf Dauer Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Dies deshalb, weil, wenn man die Entscheidung auf den Kern reduziert, die Luxemburger Richter offensichtlich der Meinung sind, dass sich Onlinehandel einerseits und Luxus andererseits nicht miteinander vertragen würde. Mit fortschreitender Digitalisierung und der immer größeren Vernetzung der realen mit der digitalen Welt, wird eine solche Auffassung aber dauerhaft kaum haltbar sein. Verbraucherunfreundlich ist die Entscheidung allemal, weil nicht jeder Verbraucher in einer Großstadt lebt, in der Luxusgüter unproblematisch quasi um die Ecke zu beziehen sind.