EU-Ausländer haben während der ersten 3 Monate ihres Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Dies hat der EuGH heute entschieden (C-209/14). Die entsprechende Regelung im Sozialgesetzbuch ist damit nach Auffassung der Richter mit EU-Recht vereinbar.
EU-Bürger haben zwar das Recht sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne weitere Formalitäten für bis zu 3 Monate aufzuhalten. Einen Anspruch während dieser Zeit Sozialleistungen zu erhalten, haben sie aber nicht. Geklagt hatte ein Spanier, der mit seinem minderjährigen Sohn im Juli 2012 nach Deutschland kam. Frau und Tochter lebt schon seit einigen Monaten in Deutschland und gingen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Nachdem den beiden männlichen Familienmitgliedern von der zuständigen Behörde Hartz-IV-Leistungen verwehrt worden und diese vor Gericht gezogen waren, legte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den Fall zur Entscheidung dem EuGH vor.
Anmerkung:
Bereits im vergangenen Jahr hat der EuGH (C-67/14) entschieden, dass Deutschland Bürgern aus einem anderen EU-Land Hartz IV Leistungen verwehren kann, wenn diese zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen, kurz arbeiten und anschließend arbeitslos werden