Gute Nachrichten für die Betreiber von Internetshops, denn der EuGH hat mit Beschluss vom 21.10.2014 (C-348/13), auf Vorlage des BGH, entschieden, dass das Einbetten von YouTube-Videos mittels eines Links unter Verwendung der sog. Framing-Technik auf einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Beim Einbetten werden Videos, aber auch Fotos oder Textnachrichten, in eine Webseite eingebaut. Sie können dann direkt angesehen werden. Der eigentliche Inhalt stammt aber weiterhin von der Webseite, auf der die Inhalte hochgeladen wurden, also z.B. der Videoplattform YouTube. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn das Video auf der Ursprungs-Webseite frei zugänglich ist. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Video über Wasserverschmutzung, das ein Hersteller von Wasserfiltern produziert und dann auf YouTube hochgeladen hatte. Zwei Handelsvertreter eines Konkurrenten hatten den Film auf den eigenen Internetseiten eingebaut, worin das klagende Unternehmen eine Urheberrechtsverletzung sah, der zunächst beim BGH landete und von diesem dem EuGH vorgelegt wurde. Der BGH hat dabei im EuGH folgende Fragestellung vorgelegt:
„Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?“
Diese wurde dann vom EuGH im Rahmen des vorgenannten Verfahrens wie folgt beantwortet:
„Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.“
Anmerkung:
Händler haben also nunmehr die Möglichkeit nicht nur mit Produktvideos der Hersteller, sondern durch Einbindung anderer YouTube Videos ihren Internetauftritt interessanter zu gestalten. Die Portale von Zeitungen und Zeitschriften arbeiten ja schon länger mit dieser Technik.