Eine rückwirkende Rechnungskorrektur war in Deutschland bislang nicht möglich. Vielmehr konnte nach Deutschen Recht eine Rechnung lediglich für die Zukunft berichtigt werden. Dies bedeutete, dass die Wirkung erst ab dem Jahr der Berichtigung der Rechnung eingreift. Dies führte regelmäßig zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % p. a.
Der Europäische Gerichtshof (Rs. C-518/14 „Senatex“) hat nun mit Urteil vom 15.09.2016 entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung zum Zwecke des Vorsteuerabzugs auch rückwirkend für das Jahr der Ausstellung der Rechnung zulässig ist.