Nach einer Entscheidung des EuGH vom 16.01.2014 (C 328/12) soll Art. 3 Abs. 1 EuInsVO so auszulegen sein, dass die Gerichte in dem Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, auch für Anfechtungsklagen gegen solche Anfechtungsgegner zuständig sind, deren Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats, sondern in einem sogenannten Drittstaat liegt.
Der EuGH verwarf damit die Überlegung, ob der Anwendungsbereich der Verordnung nur solche Sachverhalte betreffe, die Bezug zu jedenfalls zwei Mitgliedstaaten aufweisen.
Eventuelle Schwierigkeiten bei der Durchsetzung und Vollstreckung in dem Drittstaat ließ der EuGH ausdrücklich nicht als Argument gegen die rechtliche Definition des Anwendungsbereiches gelten. Anerkennung und Vollstreckung im Drittstaat, der an die Bestimmungen der Verordnung und Entscheidungen ihrer Gerichte nicht gebunden ist, könne über bilaterale Abkommen erfolgen. Zudem könne über Art. 25 EuInsVO vollstreckt werden.