Elektronik wird immer billiger. Dazu zählen auch Kameraüberwachungssysteme. Aber Vorsicht. Nicht alles was technisch möglich ist, ist auch rechtlich zulässig. Wenn Sie Ihr Eigentum mit Kameras absichern wollen, dann dürfen diese nur so installiert sein, dass damit weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Verkehrsraum erfasst wird.
Letzteres hat der EuGH in seinem Urteil vom 11.12.2014 (C-212/13) festgestellt und dazu ausgeführt:
„Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.“