Aufgrund der Corona Pandemie ist eine Vielzahl von Veranstaltungen wegen der Einschränkungen, die die deutschen Behörden erlassen hatten, abgesagt worden. Kunden, die ein Ticket gekauft hatten, haben dafür regelmäßig einen Gutschein über den Kaufpreis der Eintrittskarten erhalten. Manche Kunden, die ihr Ticket online gebucht haben, versuchten dem Gutschein dadurch zu entgehen, in dem sie kurzerhand sich auf ein gesetzliches Widerrufsrecht berufen haben und nach erfolgtem Widerruf die Rückzahlung des Ticketpreises verlangen. Das Amtsgericht Bremen, dass mit einem solchen Fall befasst war, hat im Rahmen eines sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Verbraucher gemäß der Verbraucherschutzrechts die er (Richtlinie 2001/83/EU vom 25. 10. 2011) derartige Verträge widerrufen dürften. Dies hat der EuGH nun mit Urteil vom 31.03.2022 (C-96/21) verneint und damit in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen die Ansprüche von Verbrauchern zunichte gemacht.
Veranstalter sollen vor den Folgen eines Widerrufs geschützt werden
Zunächst haben die Richter klargestellt, dass nach der Richtlinie einem Verbraucher, der mit einem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat, zwar grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum das Recht zu steht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Die Frist dafür betrage normalerweise 14 Tage, könne sich aber verlängern, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
Jedoch sei nach der Richtlinie ein Widerrufsrecht u. a. in dem Fall ausgeschlossen, dass eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht.
Die Richtlinie verfolge mit diesem Ausschluss das Ziel, Veranstalter von Freizeitbetätigungen wie Kultur- oder Sportveranstaltungen gegen das Risiko im Zusammenhang mit der Bereitstellung bestimmter verfügbarer Plätze, die sie im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig vergeben können, zu schützen.
Diese Ausnahme greife auch dann ein, wenn eine Agentur, die nicht selbst Veranstalter ist, die Karten im eigenen Namen aber auf Rechnung des Veranstalters verkauft habe, weil auch hier das Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter treffen würde.
Anmerkung:
Der Ausschluss des Widerrufs in derartigen Fällen gilt aber nur dann, wenn eine Veranstaltung Corona bedingt abgesagt wurde, sondern bei der online Buchung von Tickets besteht grundsätzlich aus den genannten Gründen kein Widerrufsrecht für Verbraucher.