Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung, also das Speichern von Rufnummern, Zeitpunkt und Dauer des Anrufs sowie der IP-Adressen und Details zu deren Vergabe verstößt gegen Unionsrecht (EuGH, Urteile vom 21.12.2016 – C-203/15 u. C-698/15).
Mitgliedstaaten dürfen Telekommunikationsunternehmen keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen
Da sich mit einer Vorratsdatenspeicherung sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben eines Menschen ziehen lassen, wird damit in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen, so dass die Speicherung auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränkt werden muss.
Zulässig bleibt dagegen eine gezielte Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung schwerer Straftaten, sofern eine solche Speicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichern Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist. Nationale Gesetze müssen dazu klar und präzise sein und Garantien enthalten, um Daten vor Missbrauch Risiken zu schützen.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland erfolgte eine anlasslose Speicherung bislang bei Telefon- und Internetverbindungsdaten die Dauer von 10 Wochen; Standortdaten, die bei Handygesprächen anfallen dürfen 4 Wochen gespeichert werden. Danach müssen die Daten wieder gelöscht werden. Nun ist der deutsche Gesetzgeber gefragt entsprechend den Vorgaben des EuGH nachzubessern.