Wer geschäftlich oder im Urlaub mit dem Kfz im europäischen Ausland unterwegs ist, der erlebt manchmal Wochen später eine unliebsame Überraschung, weil ihm ein ausländischer Bußgeldbescheid zugestellt wird. Wer hier nicht reagiert und stattdessen darauf vertraut, dass dieser im Heimatland schon nicht vollstreckt werden wird, der irrt, weil es zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der EU Vollstreckungsabkommen gibt, so dass das „Aussitzen“ meist die Sache nur erheblich verteuert. Ein polnischer Staatsbürger, mit dessen Fahrzeug in den Niederlanden ein Verkehrsdelikt begangen worden war, wofür er eine Geldbuße in Höhe von 232 € bezahlen sollte, hatte sich zwar zunächst nicht gegen den ausländischen Bußgeldbescheid zur Wehr gesetzt, weil er wohl blauäugig der Meinung war, er würde damit in Polen nicht weiter behelligt werden. Als dann aber die Vollstreckung durch die zuständige polnische Behörde anstand hatte versucht dies damit zu verhindern, indem er angegeben hat, nicht der Fahrer gewesen zu sein, und darüber hinaus auch nicht mehr haftbar zu sein, weil er das Fahrzeug zuvor bereits verkauft und davon auch seine Versicherung, nicht aber die zuständige Behörde in Kenntnis gesetzt hatte. Da nach der niederländischen Straßenverkehrsordnung die Haftung, sofern nichts anderes nachgewiesen wird, beim Halter liegt, während nach polnischem Recht für das begangene Delikt nur eine Haftung des Täters, also des Fahrers in Betracht kommt, hat das polnische Gericht, das mit der Angelegenheit befasst worden ist zunächst das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des EuGH eingeholt. Konkret wollten die polnischen Richter vom obersten europäischen Gericht wissen, ob ein polnischer Staatsbürger im vorliegenden Fall die Möglichkeit hat, die Sache vor ein polnisches Gericht zu bringen und ob es daher Gründe gibt, aus denen die Vollstreckung der Entscheidung verweigert werden kann. Weiter wollten die Richter wissen, ob die auf Grundlage der Halterhaftung verhängte Geldbuße mit dem Grundsatz vereinbar ist, dass es nach polnischem Recht für vergleichbare Fälle nur eine persönliche Haftung gibt.
EuGH erleichtert die Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide
Die Richter am EuGH beantworteten die vorgelegten Fragen pro Vollstreckung.
Grds. kein eigenes Prüfungsrecht des Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll
Die Richter am EuGH haben zunächst klargestellt, dass dann, wenn der ausländische Bußgeldbescheid ordnungsgemäß zugestellt worden ist und der Betroffene genügend Zeit hatte, einen Rechtsbehelf dagegen einzulegen, die polnische Behörde verpflichtet ist die Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße anzuerkennen und unverzüglich alle zu ihrer Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat.
Es gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde
Weiter haben die Richter entschieden, dass es maßgeblich auf die Regelungen des Mitgliedstaats ankomme, in dem der Verkehrsverstoß begangen worden ist. Da in der niederländischen StVO aber eine Haftungsvermutung zulasten des Halters besteht, die vorliegend von dem polnischen Staatsbürger nicht widerlegt worden ist, spielt es keine Rolle, dass er angegeben hat, nicht Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein.
Fazit: Wenn Sie also aufgrund Ihrer letzten Auslandsreise mit dem Kfz einen Bußgeldbescheid erhalten haben, dann haben sich nach den Vorgaben des EuGH die Möglichkeiten, sich erfolgreich gegen eine zwangsweise Durchsetzung im eigenen Heimatstaat zu wehren, erheblich erschwert. Von daher ist es meist die kostengünstigste Möglichkeit in den sauren Apfel zu beißen und zähneknirschend zu bezahlen.