Rechtsschutzversicherungen kassieren am liebsten Versicherungsprämien. Werden sie dann benötigt, wird – oftmals zu Unrecht – eine Kostenübernahme verweigert. Die Versicherungen sind dabei recht erfinderisch. Zwischenzeitlich nimmt manchmal die Zeit für die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung mehr Zeit in Anspruch, als die Bearbeitung des Falles selbst. Um Kosten zu sparen haben manche Rechtsschutzversicherungen entweder Kooperationen mit Anwaltskanzleien abgeschlossen, die im Gegenzug dafür, dass die Versicherung sie ihren Versicherungsnehmern empfiehlt (zähneknirschend) Gebührenabschläge hinnehmen oder aber sie beschäftigt gleich eigene Juristen, an die sie ihre Versicherten im Schadensfall verweisen möchte. Sie verschweigt dabei, dass der Versicherte einen Anspruch auf freie Rechtsanwaltswahl hat.
Der EuGH (C-442/12 „Sneller gegen DAS) hat am 7. November 2013 im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsverfahren dieser „Praxis“ einen Riegel vorgeschoben und bestätigt, dass Versicherte einen Anspruch auf freie Anwaltswahl haben. Das Recht auf freie Anwaltswahl und auf Erstattung der Rechtsberatungskosten entsteht nicht erst durch die Entscheidung der Rechtschutzversicherung, dass der Fall von einem externen Rechtsvertreter und nicht von einem eigenen Mitarbeiter bearbeitet werden soll. Im Ausgangsfall verweigerte die Rechtsschutzversicherung DAS die Kostenübernahme für einen vom Versicherungsnehmer gewählten Anwalt. Die DAS verwies darauf, dass der Fall von einem eigenen Mitarbeiter hätte bearbeitet werden können. Eine solche Auffassung widerspricht aber Art. 4 Abs. 1 Rechtsschutzversicherungsrichtlinie 87/344, wenn sich eine Versicherung ausbedingt, dass die Kosten für rechtlichen Beistand durch einen vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsvertreter nur dann übernahmefähig sind, wenn die Versicherung der Ansicht ist, dass die Bearbeitung der Angelegenheit einem externen Rechtsvertreter übertragen werden muss, so das Gericht. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob das relevante nationale Recht rechtlichen Beistand vorschreibt.
Der EuGH bekräftigt, wie in den Urteilen Eschig C-199/08 und Stark C-293/10, dass Art. 4 allgemeine Bedeutung zukommt, verbindlich ist und die Interessen des Versicherten umfassend schützen soll.
Anmerkung:
Als Versicherungsnehmer können Sie also von Anfang an den Anwalt Ihres Vertrauens in Anspruch nehmen. Auf eine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung durch einen Versicherungsjuristen oder Vertragsanwalt müssen Sie sich nicht verweisen lassen.
(Quelle: DAV-Depesche 46/13)