Der EuGH hat mit seinem Urteil in der Rechtssache C-11/11 die Rechte von Fluggästen gestärkt. Kommt ein Fluggast bei einem Anschlussflug erst mit einer über 3 stündigen Verspätung am letzten Zielort an, hat er gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004) grds. einen pauschalen Ausgleichsanspruch – je nach Länge der Flugstrecke – zwischen 250 und 600 Euro. Entscheidend ist die Verspätung am Endziel, da der Fluggast dort irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten erleidet. Ob isoliert betrachtet der Zubringer- oder Anschlussflug vielleicht nur unter 3 Stunden verspätet war, ist für den pauschalen Ausgleichsanspruch irrelevant.