Mit Urteil vom 20.07.2016 (C-341/15) hat der EuGH entschieden, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch auch dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet wurde und er deshalb seinen Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht verbrauchen konnte.
Der Kläger, ein Beamter der Stadt Wien, hatte nach längerer Erkrankung eine Versetzung in den Ruhestand beantragt und dann für nicht verbrauchten Jahresurlaub Urlaubsabgeltung beansprucht. Dies war seitens des Dienstherrn mit der Begründung verweigert worden, dass die einschlägige Besoldungsordnung vorsieht, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer von sich aus das Arbeitsverhältnis beendet, wozu auch die Beantragung der Versetzung in den Ruhestand gehört, keinen Anspruch auf eine solche Vergütung habe. Auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Berlin hat der EuGH festgestellt, dass eine solche Regelung nicht mit Europarecht zu vereinbaren ist.
Nach der Richtlinie 2003/88/EG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen, der diesem unabhängig von seinem Gesundheitszustand zu gewähren ist. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und es deshalb nicht mehr möglich ist, bezahlten Jahresurlaub tatsächlich zu nehmen, habe der Arbeitnehmer nach der Richtlinie Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser fehlenden Möglichkeit jeder Genuss des Urlaubsanspruchs, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird. Der Grund für die Beendigung spielt dabei nach Auffassung des EuGH keine Rolle.