Eine Verlinkung auf den Inhalt einer anderen Website ist mit wenigen Mausklicks hergestellt. Nicht selten aber droht Ungemach, wenn die Inhalte der Seite, auf die verlinkt wird, rechtlich zu beanstanden ist, insbesondere Urheberrechte verletzen.
Der EuGH hat nun in seinem Urteil vom 08.09.2016 (C-160/15) klargestellt, dass das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, keine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht.
Wer also nicht weiß, dass die Veröffentlichung rechtswidrig ist und auch keine Gewinnerzielungsabsicht hat, hat danach nichts zu befürchten. Die Vermutung der „öffentlichen Wiedergabe“ bei Verlinkung auf urheberrechtsverletzende Inhalte besteht danach nur bei Kenntnis der rechtswidrigen Veröffentlichung und/oder Gewinnerzielungsabsicht.
Geschützt werden durch die Entscheidung gerade Privatpersonen, für die es schwierig ist, die urheberrechtliche Rechtslage zu überprüfen.