Das Erbrecht wird in Deutschland regelmäßig durch einen vom Nachlassgericht erteilten Erbschein nachgewiesen. In Fällen, in denen sich ein Teil des Nachlasses im europäischen Ausland befindet, weil der Erblasser dort beispielsweise eine Immobilie hat, wird regelmäßig ein sogenanntes europäisches Nachlasszeugnis benötigt, um außerhalb Deutschlands das Erbrecht nachzuweisen. Der Erbe sollte daher, wenn er gegenüber dem Nachlassgericht sein Nachlassverzeichnis abgibt, keinesfalls im europäischen Ausland befindlichen Nachlass verschweigen, weil er ohnehin dann, wenn er ein solches Nachlasszeugnis beantragen muss, nicht umhin kommt, diese Vermögenswerte offenzulegen.
Wir sagen Ihnen nachfolgend worauf sie beim europäischen Nachlasszeugnis achten müssen.
- Hat ein Erbfall Auslandsberührung, weil Vermögen im Ausland vorhanden ist, dann hat das europäische Nachlasszeugnis, ähnlich dem deutschen Erbschein, den Zweck dem Erben ein amtliches Dokument an die Hand zu geben mit dessen Hilfe eine Legitimation gegenüber Dritten und ein Nachweis von Rechten möglich ist.
- Ein solches Zeugnis kann beim zuständigen Nachlassgericht oder bei jedem Notar beantragt werden. Die Kosten für ein von einem deutschen Nachlassgericht ausgestelltes ENZ sind dieselben wie für einen Erbschein. Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, § 40 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Da die Kosten beim Notar regelmäßig höher sind, sollten Sie dieses beim Nachlassgericht beantragen. Sie können dies dort zur Niederschrift des Nachlassgerichts machen, also persönlich dort bei der Rechtspflegerin vorsprechen und den Antrag stellen. Das Gericht wird Ihnen dann einen Fragebogen übermitteln, der dann wieder ausgefüllt werden muss. Natürlich kann das Zeugnis auch über einen Rechtsanwalt beantragt werden. Lediglich dann, wenn eine eidesstattliche Versicherung erforderlich wird, muss dies wiederum persönlich vor dem Nachlassgericht oder vor einem Notar gemacht werden.
- Ein ENZ hat ähnliche Rechtswirkungen wie ein Erbschein. Nach Art. 69 EU-ErbVO wird vermutet, dass die in dem ENZ angegebenen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse zutreffend sind. So gilt – bis zum Beweis des Gegenteils – beispielsweise derjenige, er in einem ENZ als Erbe ausgewiesen ist, als der rechtmäßige Rechtsnachfolger des Erblassers.
- Dem Antragsteller werden lediglich beglaubigte Abschriften des ENZ von dem ausstellenden Gericht erteilt. Das Original des ENZ bleibt beim Gericht. Eine beglaubigte Abschrift des ENZ hat eine beschränkte Gültigkeitsdauer von nur sechs Monaten. Lediglich in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Ausstellungsbehörde abweichend davon eine längere Gültigkeitsfrist beschließen. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist kann aber eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist beantragt werden, Art. 70 Abs. 3 EU-ErbVO.
Wir unterstützen Sie kompetent und diskret auch bei Erbfällen mit Auslandsberührung.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.