Beim Löschen von Kommentaren muss Facebook das Grundrecht der Meinungsfreiheit seiner Nutzer beachten. Dies hat das OLG München mit Beschluss vom 27.08.2018 (18 W 1294/18) entschieden.
Facebook löscht Kommentar einer AFD-Politikerin in einer Debatte über österreichische Grenzkontrollen
Die Bayerische AFD–Politikerin Heike Themel war bei Facebook im Rahmen einer hitzegeführten Debatte über einen Bericht über österreichische Grenzkontrollen als „Nazischlamppe“ beschimpft worden. Eine Anwenderin, die diese Äußerung „geliked“ schrieb sie darauf hin „Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen. Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.“
Dieser Kommentar wurde von Facebook gelöscht.
Facebook muss Rechte seiner Nutzer, insbesondere die Meinungsfreiheit beachten
Dies wiederum wollte sich die Politikerin nicht bieten lassen und zog dagegen erfolgreich vor Gericht.
Während Facebook sich auf seine Nutzungsbedingungen berufen hatte in denen sich Facebook das Recht vorbehält Kommentare zu löschen „wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen“, haben die Richter am OLG München klargestellt, dass hierdurch Nutzer unangemessen benachteiligt würden. Es sei nämlich mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren, wenn Facebook das Löschen von Kommentaren in sein eigenes Ermessen stelle, ohne dabei das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu beachten. Facebook darf also der Meinungsfreiheit seiner Nutzer keine engeren Grenzen setzen, als dies staatliche Stellen dürften. Facebook ist also sowohl in die eine als auch die andere Richtung kein rechtsfreier Raum.
Sollten auch Sie von einer unberechtigten Löschung eines Kommentars auf Facebook betroffen sein, dann kann dagegen mit einer einstweiligen Verfügung im sog. vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgegangen werden.