Trotz oder gerade wegen des vulgären Titels ist die Filmreihe Fack Ju Göhte ein Kassenschlager geworden. Die Filmproduktionsfirma Constantin Film Produktion GmbH wollte noch ein zweites Mal Kasse machen und sich deshalb den Begriff „Fack Ju Göthe“ als EU-Wortmarke eintragen lassen. Da das europäische Markenamt die Eintragung ablehnte landete der Rechtsstreit um die Eintragung nun vor Gericht. Mit Urteil vom 24.01.2018 (T-69/17) hat das EuG die Klage abgewiesen, weil die Begrifflichkeit zu „vulgär“ sei.
Vulgäre Begriffe als Wortmarke nicht schutzwürdig
Bereits das europäische Markenamt hatte die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, dass die angemeldete Marke gegen die guten Sitten verstoßen würde. Diese Auffassung wurde von den Luxemburger Richtern geteilt, denn auch nach deren Auffassung kann ein Begriff nicht gegen die guten Sitten als Wortmarke geschützt werden.
Die Begrifflichkeit „fuck you“, die aus dem Englischen stammt und sich salopp mit „Fick Dich“ übersetzen lässt und an die sich der Filmtitel trotz der abgeänderten Schreibweise anlehnt, sei nicht nur vulgär, sondern könne Verbraucher „schockieren“, so die Richter.
Dass sich Millionen von Zuschauern, die die Filme im Kino besucht haben, von dem Titel haben nicht abschrecken lassen, also offensichtlich nicht „schockiert“ waren, spielt nach Auffassung der Richter keine Rolle, denn Verbraucher könnten trotzdem, gemeint sind wohl all diejenigen, die nicht im Kino waren, „schockiert“ sein. An einer Verunglimpfung des deutschen Dichters und Denkers Johann Wolfgang von Goethe nahmen die Richter dagegen keinen Anstoß.
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen
Fürs erste klingelt daher für die Constantin Film Produktion GmbH nicht nochmals die Kasse über den Verkauf von Merchandise-Artikeln. Beabsichtigt war wohl Körperpflegeartikel, Schmuck, Schreibwaren, Kleidung, Spiel- und Sportartikel, bestimmte Lebensmittel und Getränke u.a. unter dem der Marke „Fack Ju Göhte“ zu vertreiben. Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen; dieses hat der EuGH.
Da es sich bei dem Begriff deutlich erkennbar um Satire handelt, die unter die auch europarechtlich geschützte Kunstfreiheit fällt, wird dann vielleicht auch die Frage geklärt, ob das, was von der Kunstfreiheit gedeckt ist, überhaupt als sittenwidrig eingestuft werden darf. Da die Frage dessen was vulgär ist, mehr eine Frage des Geschmacks aber auch eines sich wandelnden gesellschaftlichen Selbstverständnisses ist, kommt es nämlich aus juristischer Sicht weniger darauf an, was als vulgär empfunden wird, sondern darauf, ob eine rechtlich nachprüfbare Sittenwidrigkeit vorliegt.