Wem aufgrund von Trunkenheit im Straßenverkehr der Führerschein entzogen wird, dem droht regelmäßig eine MPU. Im Rahmen dieses medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens soll dann geklärt werden, ob der Delinquent wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Mit einer MPU ist es aber meistens nicht abgetan. Den Betroffenen wird oft (nahezu zwanghaft) nahegelegt, sich mit kostspieligen Kursen auf die MPU vorzubereiten. Wer meint, er käme auch ohne zu Recht, der hat oft schlechte Karten, weil er keinen Kurs vorweisen kann…
Dass die Straßenverkehrsbehörde aber nicht automatisch bei jedem strafrechtlichen Führerscheinentzug eine MPU verlangen kann, sondern standardmäßig erst dann, wenn mehr als 1,6 Promille BAK zum Führerscheinentzug geführt haben, hat das Bundesverwaltungsgericht in 2 Urteilen am 06.04.2017 (3 C 24.15 und 3 C 13.16) entschieden.
In den beiden Fällen war den Klägern die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten mit einer BAK von 1,28 Promille bzw. 1,13 Promille entzogen worden. Gleichwohl hat die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eine MPU verlangt und sich dabei auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV in Verbindung mit Buchst. a FeV gestützt.
Zu Unrecht, wie das Bundesverwaltungsgericht, im Gegensatz zu den Vorinstanzen, festgestellt hat. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, so die Richter, rechtfertige eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt sei – wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeige – kein eigenständiger, von der 1,6-Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Im Strafverfahren sei der Täter bei einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) „in der Regel“, also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).