Auch, wenn derzeit in Deutschland noch weitgehend Vollbeschäftigung herrscht, so vermehren sich die Anzeichen dafür, dass Unternehmen anfangen werden Stellen abzubauen. Commerzbank und Deutsche Bank sind bereits in den Schlagzeilen. Andere werden folgen. Neben dem Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen wird dabei von Unternehmen auch Arbeitnehmern ein Aufhebungsvertrag zu einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeboten.
Aufhebungsvertrag keinesfalls ungeprüft unterschreiben, da Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht
Arbeitnehmer sollten sich davor hüten, selbst dann, wenn sie unter Druck gesetzt werden, ohne qualifizierte anwaltliche Prüfung einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Wenn es der Arbeitgeber ehrlich meint, dann wir er das im Aufhebungsvertrag unterbreitete Angebot so lange aufrecht erhalten, dass genügend Zeit besteht einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Unabhängig davon, dass oft einzelne Regelungen noch im Verhandlungsweg zum Vorteil des Arbeitnehmers angepasst und verändert werden können, birgt nämlich jeder voreilig abgeschlossene Aufhebungsvertrag das Risiko, dass die Arbeitsagentur, weil der Arbeitnehmer am Verlust des Arbeitsplatzes mitgewirkt hat, eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld verhängt. Gleichzeitig reduziert sich hierdurch der absolute Bezugszeitraum für Arbeitslosengeld, so dass auf jeden Fall im Aufhebungsvertrag entweder dafür ein finanzieller zusätzlicher Ausgleich geregelt sein muss oder aber der Arbeitgeber verpflichtet sich für den Fall, dass der Arbeitnehmer Nachteile bei Bezug von Arbeitslosengeld hat, diese nachträglich auszugleichen.
Gerichtlicher Vergleich statt Aufhebungsvertrag verhindert Sperrzeit
Kündigt dagegen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und der Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich dann im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dann kann das, was im Aufhebungsvertrag geregelt wäre, auch zum Gegenstand eines gerichtlich protokollierten Vergleichs gemacht werden. Ein solcher Vergleich kann auch im schriftlichen Verfahren abgeschlossen werden, ohne dass es dafür eines Gerichtstermins bedarf. Selbst bei identischem Inhalt wird bei einem gerichtlich protokollierten Vergleich keine Sperrzeit verhängt.
Da im arbeitsgerichtlichen Verfahren in erster Instanz die Besonderheit besteht, dass keine Kostenerstattung stattfindet, und sich hierdurch die Rechtsanwaltsgebühren, die der Arbeitnehmer zu tragen hat, erhöhen, ist dieser Weg jedenfalls dann empfehlenswert, wenn eine Rechtschutzversicherung die Kosten übernimmt. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das, was gewonnen wird, von den zusätzlichen Anwaltsgebühren wieder (teilweise) aufgezehrt wird.
Vereinbarung unwiderruflicher Freistellung im Aufhebungsvertrag kann Sperrzeit verhindern
Wird im Aufhebungsvertrag formuliert, dass dieser abgeschlossen worden ist, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, dann kann dies bereits ausreichen, um eine Sperrzeit zu vermeiden. Sicher ist dies allerdings nicht.
Eine faktische Umgehung der Sperrzeit ist allerdings dann möglich, wenn der Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag für einen Zeitraum von mindestens zwölf Wochen unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Dies deshalb, weil das Bundessozialgericht bereits in seinem Urteil vom 25.04.2002 (B 11 AL 65/01 R) entschieden hat, dass die Arbeitslosigkeit und damit die Sperrzeit bereits mit der unwiderruflichen Freistellung beginnt. Die Vereinbarung einer mindestens zwölfwöchigen unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung hat also zur Folge, dass in dem Zeitraum, in dem die Sperrzeit läuft, der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber noch Lohn beanspruchen kann und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz Sperrzeit lückenlos Arbeitslosengeld bezieht. Wermutstropfen bei dieser Lösung ist jedoch, dass die absolute Bezugsdauer von Arbeitslosengeld um die Dauer der Sperrzeit verkürzt wird. Wer damit rechnet schnell wieder in den Arbeitsmarkt integriert zu werden, hat hierdurch keine Rechtsnachteile zu befürchten. Wer allerdings über längere Zeit Arbeitslosengeld bezieht und nur schwer vermittelbar ist, der kann hier die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld verkürzen. Freilich hat er ja eine Kompensation dadurch erfahren, dass er unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt worden ist und in dieser Zeit trotzdem weiter vom Arbeitgeber bezahlt wurde. Soll eine Freistellung und der Bezug von Arbeitslosengeld über die gesamte Leistungsdauer sichergestellt sein, dann bleibt nur der oben geschilderte Weg über einen Vergleich beim Arbeitsgericht im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits.
Ist Ihnen der Abschluss eines Aufhebungsvertrags angeboten worden? Wir beraten Sie gerne und vertreten Sie auch bei den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.