Geht es darum eine Wohnung oder ein Haus anzumieten, dann verlangen Vermieter immer öfter eine sog. Selbstauskunft. Gerade dann, wenn auch andere Interessenten für das Objekt vorhanden sind, neigen manche Mietinteressenten gerne dazu die eigene Position zu beschönigen, insbesondere unrichtige Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. Aber Vorsicht. Wer hier zu dick aufträgt, der riskiert, dass der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigt.
Das Amtsgerichts München hat in einem solchen Fall mit Urteil vom 30.06.2015 (411 C 26176/14) zugunsten eines Vermieters entschiedenen.
Die Mieter hatten ein Einfamilienhaus in Grünwald zu einem monatlichen Mietzins von 3.730 € angemietet. Sie gaben dabei im Rahmen einer Selbstauskunft an, dass der Ehemann als Selbständiger ein Jahreseinkommen von mehr als 120.000 € und seine Ehefrau als Angestellte ein Einkommen von mehr als 22.000 € habe. Außerdem erklärten sie, dass in den letzten fünf Jahren vor Erteilung der Selbstauskunft gegen das Ehepaar keine Klageverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder Durchführung eines Insolvenzverfahrens bestanden haben.
Das Mietverhältnis entwickelte sich dann aber von Anfang an notleidend, d.h. die Mieter zahlten die Miete nur schleppend und meistens erst nach Mahnung durch den Vermieter. Manchmal waren sie auch mit zwei Mieten vollständig im Rückstand. Zunächst drohte deswegen der Vermieter die fristlose Kündigung an. Als dann neuerlich die Mieten für September und Oktober 2014 offen waren kündigte der Vermieter fristlos. Er hatte zwischenzeitlich auch eine Bonitätsauskunft eingeholt und dadurch erfahren, dass gegen den Mieter bereits seit 1994 unbefriedigte Vollstreckungen laufen und er im Oktober 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Er stützte deshalb seine Kündigung nicht nur auf den Zahlungsrückstand, sondern auch darauf, dass in der Selbstauskunft bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht und dadurch eine falsche Bonität vorgespiegelt worden war, um den Mietvertrag zu erschleichen. Bereits hierdurch sei das Vertrauensverhältnis restlos und unwiederbringlich zerstört.
Da die Mieter aber gar nicht daran dachten auszuziehen, sondern stattdessen die rückständigen Mieten nachzahlten, erhob der Vermieter Räumungsklage und gewann den Rechtsstreit. Das Gericht war dabei der Meinung, dass es nicht entscheidend darauf ankomme, dass die Mieter zwischenzeitlich die Zahlungsrückstände ausgeglichen hatten, sondern dass der Vermieter aufgrund der falschen Selbstauskunft bereits zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei, weil ich jedoch das Vertrauensverhältnis zerstört worden ist.
Anmerkung:
Wer seinen Vermieter durch falsche Angaben über die eigene Bonität zum Vertragsschluss verleitet und dadurch den Vermieter bewusst täuscht, der muss auch damit rechnen, dass der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anficht. Gleichzeitig kann derjenige, der sich den Mietvertrag erschleicht und bereits bei Abschluss weiß, dass er nicht zahlen kann oder aber gar nicht die Absicht hat zu zahlen sich wegen Betrugs nach § 263 StGB strafbar machen. Letzteres ist regelmäßig bei sog. Mietnomaden der Fall.