Wenn Eltern sich trennen, dann sind meist die Kinder die Leidtragenden, insbesondere dann, wenn die Eltern ihre eigenen Befindlichkeiten nicht hinter das Kindeswohl zurückstellen können. So wird oft um alles und jedes gestritten. Manchmal auch darüber, ob und wenn ja in welchem Umfang ein bei einem Elternteil verbliebenes Kind Internet und Medien und insbesondere ein eigenes Smartphone nutzen darf. Das OLG Frankfurt am Main hat nun mit Beschluss vom 15.06.2018 (2 UF 41/18) klargestellt, dass grundsätzlich die Personensorge ureigenste Aufgabe der Eltern ist. Dazu zählt auch die Mediennutzung. Familiengerichte dürfen nur dann mit Auflagen eingreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.
Familiengericht ordnet Einschränkung der Mediennutzung durch Mutter an
Die getrennt lebenden Eltern stritten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die 9-jährige Tochter. Im Rahmen der Anhörung des Mädchens stellte das Familiengericht fest, dass das Mädchen bereits ab dem achten Lebensjahr nicht nur freien Zugang zum Internet über Gerät der Mutter hatte, sondern auch über ein eigenes Smartphone verfügte. Zwar übertrug das Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter. Gleichzeitig gab es aber der Mutter auf für die Tochter feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung der im Haushalt verfügbaren Medien festzulegen, umzusetzen und dem Gericht mitzuteilen. Ein eigenes Smartphone für das Kind wollte das Familiengericht gar ganz untersagen.
Allgemeine Risiken digitaler Medien genügen nicht, vielmehr konkrete Kindeswohlgefährdung erforderlich
Auf Beschwerde der Mutter hat das OLG Frankfurt die Auflagen aufgehoben. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass durch Auflagen des Familiengerichts stets auch die Grundrechte der Eltern tangiert sind. Deshalb sind von Verfassungswegen hohe Anforderungen an Eingriffe in die elterliche Personensorge zu stellen. Nach § 1666 Abs. 1 BGB dürfen solche Maßnahmen nur dann getroffen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird. Allgemeine Risiken der Nutzung digitaler Medien sind nicht ausreichend, um eine Kindeswohlgefährdung zu begründen. Es müsse vielmehr positiv festgestellt werden, dass bei Weiterentwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadensnachteils des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts rechtfertigt dagegen eingreifende Maßnahmen nicht, denn es sei nicht Aufgabe des Staates die im Interesse des Kindeswohls objektiv beste Art der Sorgerechtsausübung sicherzustellen. Wenn also Eltern ihrem Kind ein Smartphone überlassen, dann rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Annahme, dass die Eltern durch die Öffnung eines Zugangs zum Internet ihr Kind schädigen würden. Daher gelte auch für Familiengerichte der Grundsatz der Subsidiarität staatlichen Eingreifens.